(Aktualisiert am 12.4.2026) Die Freude auf die bereits gebuchte Urlaubsreise wird in den nächsten Wochen höchstwahrscheinlich durch nachträgliche Preiserhöhungen getrübt. Wegen des Kriegs im Nahen Osten und in der Ukraine steigen die Preise für Kerosin, Verpflegung und Versicherungen für die Anbieter. Vor Abschluss eines Vertrages können natürlich die Preise des Reiseprospekts, der Website oder in der Werbung grundsätzlich einseitig erhöht werden. Doch welche Kosten dürfen Reiseveranstalter oder Airlines auf den Reisenden nach einer festen Buchung umlegen? Bei dieser Rechtsfrage ist zwischen Pauschalreisen (dazu gehören auch Kreuzfahrten) und bloßen Flügen zu unterscheiden.

I. Pauschalreisen

Nach Vertragsschluss ist eine einseitige Preiserhöhung durch den Veranstalter grundsätzlich unzulässig. Es gilt der hier der allgemeine Rechtsgrundsatz: Verträge sind einzuhalten (Pacta sunt servanda). Ausnahmsweise ist eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss nur unter den folgenden Voraussetzungen der §§ 651f und g BGB zulässig. Wegen des Verbraucherschutzes sind andere Regelungen in AGB strikt unwirksam.

1. Preisänderungen müssen im Reisevertrag (AGB) vorbehalten werden

Reiseveranstalter von Pauschalreisen dürfen den Preis für ein Reisepaket nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich rechtswirksam vorbehalten haben. (§ 651f I BGB). Solche Preisänderungsklauseln finden sich oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mancher Anbieter. Da Preiserhöhungen aber in den letzten Jahren kein Thema waren und die Rechtsprechung des BGH sehr streng ist, verzichteten viele auf eine solche umfangreiche Änderungsklausel und wollen Platz fürs Kleingedruckte sparen. Ohne den inhaltlich vorgeschriebenen gesetzlichen Änderungsvorbehalt ist aber jede Preisänderung rechtlich unwirksam. Finden sich im Reisevertrag gleichwohl ungenaue Änderungsvereinbarungen sind sie häufig rechtlich unwirksam.

2. Vor Buchung muss Formblatt ausgehändigt werden

Zusätzlich muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt vor Abschluss des Pauschalreisevertrages aushändigen. Aus diesem Formblatt müssen sich die wesentlichen Rechte des Reisenden ergeben, wozu auch die Information gehört, unter welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf (§ 651g II 2 BGB, Art. 250 § 10 EGBGB). Hat der Pauschalreiseveranstalter das zutreffend ausgefüllte Formular, aus dem sich die Rechte des Reisenden bei Preiserhöhungen ergeben, nicht vor Vertragsschluss ausgehändigt, kann eine Preiserhöhung nicht geltend gemacht werden.

3. Hinweis auf Senkung des Reisepreises

Der Vertrag muss weiterhin einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises vorsehen mit genauen Angaben, wie die Änderungen zu berechnen sind (§ 651f I, IV BGB).

4. Nur drei Kostenfaktoren

Nicht für alle Leistungen sind Preiszuschläge erlaubt. Neben gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit dürfen Reiseanbieter nur höhere Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse auf den Kunden umlegen. Nicht erhöht werden darf mit der Begründung, dass Hotel sei teurer geworden. Der BGH hat auch entschieden, dass ein Kerosinzuschlag unzulässig ist, wenn die Ölpreisverteuerung vor dem maßgeblichen Stichzeitpunkt des Vertragsschlusses liegt und damit dem Reisenden bereits bei der Buchung als Steigerung des Prospektpreises mitgeteilt hätte werden können. Der Grund der Änderung muss also nach Vertragsschluss eingetreten sein.

5. Berechnungsmodus

In der AGB-Klausel – aber nicht später im Erhöhungsschreiben – muss ein genauer Berechnungsmodus zur Berechnung des neuen Preises angegeben werden. Damit soll der Reisende die Möglichkeit erhalten, eine Preiserhöhung nachvollziehen und erkennen können, wie sich die Kostenmehrbelastung auf den Reisepreis auswirkt.

6. Klare und verständliche Unterrichtung

In der späteren Unterrichtung über die Preiserhöhung müssen auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich die Gründe der Erhöhung mit der Berechnung der konkreten Preiserhöhung mitgeteilt werden (§ 651f I 2 BGB).

7. Nur 20 Tage vor Reisebeginn unzulässig

Eine Preiserhöhung nach dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ist unwirksam. Die Unterrichtung des Reisenden muss also 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

Eine solche rechtswirksame Preiserhöhung muss der Reisende bis zu einer Höhe von einschließlich 8 % des Reisepreises akzeptieren!

8. Preiserhöhung um mehr als 8 %

Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung nicht einseitig vornehmen. E kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie entweder innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Vertrag kostenfrei zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden mit dem Angebot einer Preiserhöhung auch wahlweise eine andere Ersatzreise dieses Reiseveranstalters anbieten. Die Reiseveranstalter haben also die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung des Reisenden zu verlangen, ob er die Buchung zu den neuen Konditionen akzeptiert oder diese ablehnt.

Achtung: Antwortet der Reisende darauf nicht, gilt das neue Preisangebot des Veranstalters als angenommen. Dies bedeutet, dass der Reisende unbedingt innerhalb der Frist seinen Rücktritt vom Vertrag erklären muss, wenn er die Preiserhöhung nicht akzeptiert. Schweigen gilt als Zustimmung!

II. Preiserhöhung bei der Reiseeinzelleistung Flug

Nachträgliche Preiserhöhungen des gebuchten Tickets sind nur zulässig, wenn der Luftbeförderungsvertrags eine Preiserhöhung zulässt. Wegen der strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Preisänderungsklausel bei Flügen, haben viele deutsche Airlines keine Preisänderungskausel und können damit keine Preiserhöhungen vornehmen.

Wurde jedoch eine Preisänderungsmöglichkeit im Vertrag zugelassen und wurde der Flug unter Geltung deutschen Rechts von einem Reisenden als Verbraucher gebucht, kann der vereinbarte Flugpreis des Tickets für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, nicht durch eine Preisänderungsklausel erhöht werden (§ 309 Nr. 1 BGB). Die Zeit zwischen Buchung und Flug darf also nicht länger als 4 Monate sein. Findet z. B. der Flug erst nach 5 Monaten statt kann die Airline den Flugpreis angemessen erhöhen.

Da bei Flugbeförderungsverträgen eine Rechtswahl möglich ist, kann beispielsweise eine irische oder US-amerikanische Airline ihr Landesrecht wählen. On dieses Recht dann eine nachträgliche Preiserhöhung zuläßt, regelt diese Rechtsordnung.

Ohne Rechtswahl in den AGB gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat sofern sich in dem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort des Flugs befindet. (Art. 5 II Rom I-VO). Solche Rechtswahlklauseln müssen allerdings klar und deutlich für den Verbraucher sein, so dass beispielsweise erkennbar ist, ob auch die Fluggastrecht-VO Nr. 261 der EU gilt.

Tipps

Wenn der Reiseveranstalter einer Flugpauschalreise oder einer Kreuzfahrt einen Preiszuschlag verlangt, sollten man folgende Tipps beachten:

  • Prüfen Sie, ob die Ausschlussfrist von 20 Tagen bereits abgelaufen sind. Ist das der Fall, können Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern.
  • Macht der Veranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zahlung des Zuschlags abhängig und möchten Sie Ihren Urlaub nicht aufs Spiel setzen, sollten Sie den Mehrpreis unter Vorbehalt zahlen.
  • Wird der Reisepreis bei Buchungen um mehr als 8 Prozent erhöht, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie dürfen dann vom Reisevertrag kostenfrei zurücktreten – allerdings muss das unverzüglich geschehen.
  • Wenn Sie Näheres wissen wollen, schauen Sie doch bitte in mein Handbuch Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, §§ 14, 15 oder in Führich/Achilles-Pujol, Basiswissen Reiserecht, 5. Aufl. 2022, Teil 1 4 Betrags- und Preisänderungen
  • Preiserhöhungen bei deutschen Airlines sind rechtlich nicht möglich, da es meistens an einer AGB-Klausel fehlt.