Die Freude auf die bereits gebuchte Urlaubsreise wird in den nächsten Wochen höchstwahrscheinlich durch nachträgliche Preiserhöhungen getrübt. Wegen des Kriegs in der Ukraine steigen die Preise für Kerosin, Verpflegung und Versicherungen für die Anbieter. Doch welche Kosten dürfen sie auf den Reisenden nach einer festen Buchung umlegen?

  1. Preisänderungen müssen im Vertrag (AGB) vorbehalten werden

Reiseveranstalter von Pauschalreisen dürfen den Preis für ein Reisepaket nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. (§ 651f I BGB). Solche Preisänderungsklauseln finden sich oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mancher Anbieter. Da Preiserhöhungen aber in den letzten Jahren kein Thema waren, verzichteten viele auf eine solche Änderungsklausel. Ohne Änderungsvorbehalt ist jede Preisänderung rechtlich unwirksam.

2. Preiserhöhung bei Einzelreiseleistungen wie Flug oder Ferienwohnung

Wenn ein Flug oder eine Ferienwohnung unter deutschem Recht von einem Verbraucher gebucht wurde, kann der vereinbarte Preis für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, nicht durch eine Preisänderungsklausel erhöht werden (§ 309 Nr. 1 BGB). Die Lieferzeit darf also nicht länger als 4 Monate sein. Findet z. B. der Flug erst nach 5 Monaten statt oder wird die Ferienwohnung erst in 6 Monaten bezogen, kann die Airline den Flugpreis bzw. der Vermieter den Mietpreis angemessen erhöhen.

3. Nur bei Pauschalreisen gelten für das Reisepaket der nachfolgende, nicht abändere Verbraucherschutz der § 651f und g BGB

Viele Änderungsklauseln sind unwirksam

Finden sich im Reisevertrag Änderungsvereinbarungen sind sie häufig unwirksam. Bei Pauschalreiseverträgen, die nach dem 30.06.2018 abgeschlossen wurden, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt vor Abschluss des Pauschalreisevertrages aushändigen. Aus diesem Formblatt müssen sich die wesentlichen Rechte des Reisenden ergeben, wozu auch die Information gehört, unter welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf (Art. 250 § 10 EGBGB).

Hat der Pauschalreiseveranstalter das zutreffend ausgefüllte Formular, aus dem sich die Rechte des Reisenden ergeben, nicht vor Vertragsschluss ausgehändigt, kann eine Preiserhöhung nicht geltend gemacht werden.

Nicht für alle Leistungen sind Preiszuschläge erlaubt. Neben gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit dürfen Reiseanbieter nur höhere Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse auf den Kunden umlegen. Nicht erhöht werden darf mit der Begründung, dass Hotel sei teurer geworden.

20 Tage vor Reisebeginn unzulässig

Eine Preiserhöhung ist ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin unwirksam. Die Unterrichtung des Reisenden darf also nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

Eine wirksame Preiserhöhung bis 8 Prozent muss der Reisende akzeptieren

Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie entweder innerhalb einer bestimmten Frist annimmt, oder vom Vertrag zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden mit dem Angebot einer Preiserhöhung auch wahlweise eine andere Reise anbieten. Die Reiseveranstalter haben also die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung des Reisenden zu verlangen, ob er die Buchung zu den neuen Konditionen akzeptiert oder diese ablehnt. Antwortet man darauf nicht, gilt das neue Preisangebot des Veranstalters als angenommen. Dies bedeutet: sie müssen unbedingt innerhalb der Frist kündigen, wenn Sie die Preiserhöhung nicht möchten. Schweigen gilt als Zustimmung!

Tipps

Wenn der Reiseveranstalter einen Zuschlag verlangt, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  • Prüfen Sie, ob die Ausschlussfristen bereits abgelaufen sind. Ist das der Fall, können Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern.
  • Macht der Veranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zahlung des Zuschlags abhängig und möchten Sie Ihren Urlaub nicht aufs Spiel setzen, sollten Sie den Mehrpreis unter Vorbehalt zahlen.
  • Wird der Reisepreis bei Buchungen um mehr als 8 Prozent erhöht, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie dürfen dann vom Reisevertrag kostenfrei zurücktreten – allerdings muss das unverzüglich geschehen.
  • Wenn Sie Näheres wissen wollen, schauen Sie doch bitte in das Handbuch Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, §§ 14, 15.