Ein randalierender Passagier hatte ein Flugzeug der portugiesischen Airline TAP zur Notlandung gezwungen, der Folgeflug verspätete sich dadurch. Kein Grund für eine Entschädigung, urteilte der EuGH. 
EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, C-74/19

Die Fluggesellschaft berief sich in dem Verfahren wegen Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung nach EU-Fluggastrechte-VO darauf, dass in diesem Fall „außergewöhnliche Umstände“ vorgelegen hätten und sie deshalb keine Entschädigung zahlen müsse. Grund für die Verspätung sei, dass die Maschine wegen eines randalierenden Passagiers auf dem vorherigen Flug ungeplant zwischenlanden musste.

Die Luxemburger Richter folgten dieser Argumentation. Sie betonen jedoch, dies gelte nicht, wenn die Airline selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder es vor dem Boarding Anzeichen dafür gegeben habe. Zudem muss sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um eine frühere Beförderung zu ermöglichen.

Amtliches Urteil des EuGH C-74/19