OLG SCHLESWIG, Urteil vom 13.12.2018 – 6 U 24/17
Ein Serviceentgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist als sonstiger Preisbestandteil nach § 1 I S.1 PAngVO zu qualifizieren und als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist, als Teil des Gesamtpreises anzugeben.
Aus den Gründen:
…Das LG hat § 1 I S.1 PAngV richtig angewendet und das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 3 II, 2 II Nr.8, 3a, 5a III Nr.3 und 8 UWG i.V.m. § 1 I S.1 PAngVO richtig festgestellt. Das beanspruchte Serviceentgelt ist als zu berücksichtigender sonstiger Preisbestandteil zu qualifizieren. Der Umstand, dass das Serviceentgelt nicht berechnet wird, wenn ein Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt, z.B. bei Unterbrechung oder frühzeitigem Abbruch der Kreuzfahrt, führt nicht dazu, dass das Trinkgeld zu einem vermeidbaren und nicht vorhersehbaren Preisbestandteil wird. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes…).
Anmerkung:
Seit dem Urteil des BGH vom 4. 11. 2015 – Zauber des Nordens eigentlich eine Selbstverständlichkeit im deutschen Reisemarkt. Sollten Touristiker oder Reisende noch schwarze Schafe unter den Reedereien als Reiseveranstalter feststellen, bitte ich mir dies hier zu posten. Gegebenenfalls erfolgt dann eine Anzeige zur Wettbewerbszentrale in Bad Homburg.
https://reiserechtfuehrich.com/2015/11/04/bgh-service-entgelt-bei-kreuzfahrt-muss-in-den-endpreis/