Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Reisevermittler für die Zahlung mit Sofortüberweisung, Giropay oder Kreditkarte kein Entgelt verlangen darf und dieses Entgeltverbot nicht durch Rabatte für wenig verbreitete Zahlkarten umgangen werden darf.

LG Berlin, Urt. vom 21. 3. 2019 – 52 O 2423/18

Für einen Flug von Berlin nach Olbia und zurück hatte Opodo auf seinem Reiseportal 239,98 Euro als günstigsten Preis angezeigt. Erst nach Eingabe der persönlichen Daten stellte sich am Ende der Buchung heraus: Der Preis enthielt einen Rabatt von mehr als 40 Euro für die Zahlung mit den in Deutschland seltenen Karten „Viabuy Prepaid Mastercard“ und „Visa Entropay“. Wenn der Kunde dagegen mit Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung zahlen wollte, kletterte der Preis auf 282,78 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) klagte gegen die in London ansässige Opodo Ltd.

Die Klage hatte vor dem LG Berlin Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts dürfen Unternehmen nach der seit 2018 auch in Deutschland geltenden, überarbeiteten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangen. Opodo wolle dieses Verbot auf seiner Internetseite umgehen. Es treffe nicht zu, dass das Unternehmen lediglich eine Ermäßigung auf bestimmte Karten gebe und alle anderen Zahlungsarten kostenlos seien. Kunden rechneten nicht damit, dass der anfangs gezeigte Flugpreis nur mit einer wenig verbreiteten Zahlkarte erreicht werden könne. Der erhöhte Flugpreis stelle aus ihrer Sicht daher ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay oder Kreditkarte dar.

Zudem müssen Zahlungen per Sofortüberweisung und Giropay nach der EU-Richtlinie PSD2 ebenso kostenfrei möglich sein wie eine gewöhnliche SEPA-Überweisung. In beiden Fällen sei zwar ein weiterer Dienstleister eingeschaltet, die Zahlung erfolge aber letztlich durch eine SEPA-Überweisung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) v. 25.04.2019