Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internetbuchungsportal Hotelbetreiber verpflichten kann, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite.

OLG Düsseldorf, 4. 6. 2019 – VI – Kart 2/16 (V)

Das Internetportal „Booking“ vermittelt Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Die Kunden können Hotelzimmer unmittelbar über die Portalseite zu den jeweils aktuellen Preisen buchen. Der Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das Hotelportal – und nicht direkt beim Hotel – bucht.
Kartellrechtswidrig war die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Das hatte das OLG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 09.01.2015 (VI – Kart. 1/14 (V)) entschieden.

Solche „weiten“ Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet. Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei „Booking“. Doch auch solche „engen“ Bestpreisklauseln untersagte das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 22.12.2015. Sie werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.

Das OLG Düsseldorf hat den untersagenden Beschluss des Bundeskartellamts aufgehoben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die modifizierten Bestpreisklauseln zulässig und dürfen verwendet werden. Es stützt sich dabei auf das Ergebnis einer vom Gericht veranlassten Hotel- und Kundenbefragung. Die Klauseln seien nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Das Buchungsportal dürfe mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.

Das OLG Düsseldorf hat eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 04.06.2019