Der verschärfte Reisehinweis des Auswärtigen Amts in Berlin wirft die Frage auf, ob Reiseveranstalter, Airlines oder Reisevermittler eine Informationspflicht gegenüber Reisenden über die Gefahren einer Festnahme von URLAUBERN IN DER Türkei (so Bild-Zeitung) haben und ob eine Schadensersatzpflicht eines Veranstalters bei einer unterlassenen Aufklärung bestehe.
In dem verschärften Reisehinweis heißt es unter anderem: „In den letzten beiden Jahren wurden vermehrt auch deutsche Staatsangehörige willkürlich inhaftiert. […] Festnahmen und Strafverfolgungen deutscher Staatsangehöriger erfolgten vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien. Ausreichend ist im Einzelfall das Teilen oder ‚Liken‘ eines fremden Beitrags entsprechenden Inhalts. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch nichtöffentliche Kommentare in sozialen Medien etwa durch anonyme Denunziation an die türkischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.“
Insoweit bin ich der Rechtsauffassung, dass bei einem bloßen Flug in die Türkei keine Informationspflicht besteht. Der sog. „Verwendungszweck“ des Fluges ist Sache des Fluggasts. Er fällt in seine Privatsphäre.
Auch bei einer Pauschalreise ist grundsätzlich von einem Privateisiko des Reisenden auszugehen. Bei einer Pauschalreise kennt das neue Pauschalreiserecht zwar keine Informationspflicht, die bisherige Rechtsprechung des BGH zur höheren Gewalt setzt aber eine REISEWARNUNG des AA voraus, also eine erhebliche Gefahrenlage. Da hier nur ein sog Reisehinweis des AA vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass diese Gefahrenlage erreicht ist.
Da diese Frage letztlich ein Gericht entscheidet, ist ein beweisbarer Hinweis bei der Buchung aber nicht verkehrt, um bei einem Prozess um Schadensersatz die besseren Karten zu haben.
Insoweit verweise ich auch auf die