Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige, darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c III BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat.
BGH, Versäumnisurteil vom 03.07.2018 – X ZR 96/17 (LG Köln), NJW-RR 2018, 1255
Führich LMK 2018, 412414 BGH: Obliegenheiten des Reisenden bei fehlender Belehrung über das Erfordernis einer Mängelanzeige
Prof. Führich beschreibt in seiner Anmerkung zuerst das Problem der Entscheidung, wertet diese anschließend, um dann für die Praxis auf relevanten Folgen hinzuweisen.
Problembeschreibung
Nachdem der beklagte Reiseveranstalter den Rückflug von Antalya nach Frankfurt a. M. von 20:05 Uhr auf 22:40 Uhr mit dem neuen Zielflughafen Köln am Abflugtage der Kl. angekündigt hatte, buchte diese ohne ein weiteres Abhilfeverlangen und Fristsetzung entsprechend § 651c III BGB aF selbst einen Ersatzflug in Eigenregie nach Frankfurt a. M. Die verlangten Mehrkosten des Ersatzfluges lehnte der Veranstalter mit der Begründung ab, die Reisende habe zum einen die Ausschlussfrist zur Anmeldung seines Anspruchs nach § 651g BGB aF versäumt, zum anderen habe die Kl. ihre Obliegenheiten eines Abhilfeverlangens und einer Fristsetzung verletzt, auf die er als Veranstalter nicht gem. § 6 II Nr. 7 BGB-InfoV aF nicht gesondert hinzuweisen habe.
Der BGH kommt in seinem Versäumnisurteil mit dem BerGer. dagegen zum Ergebnis, dass dem geltend gemachten Aufwendungsersatz nicht die unstreitig versäumte Monatsfrist entgegensteht, da der Veranstalter seine Hinweispflicht aus § 6 II Nr. 8 BGB aF auf § 651g I BGB aF verletzt hat. Insoweit bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, dass bei einem Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist in den AGB und in der Reisebestätigung, als Sanktion eine widerlegliche Vermutung dahin besteht, dass die Fristversäumung nach § 651g I 3 BGB aF entschuldigt ist (BGH, NJW 2007, 2549). Entgegen dem BerGer. überträgt der BGH diesen Rechtsgedanken auch auf den Hinweis auf eine unterlassene Mängelanzeige im Falle der fehlenden Belehrung, wenn der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung nach § 651c II BGB aF abgesehen hat.