1. Eine 20 % des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist.
  2. Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht.
  3. Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, sind als Vorleistungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 25.7.2017X ZR 71/16; NJW 2017, 3297

Der BGH musste sich zum wiederholten Male mit der Höhe der Anzahlung bei Pauschalreisen beschäftigen. Erst akzeptierte der BGH 10%, dann 20% und jetzt sogar 40% des Reisepreises bei sog. dynamischen Reisepaketen (X-Reisen). Klar und deutlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Anzahlungshöhe bei „normalen“ Pauschalreisen, die nicht solche speziellen Sparreisen und dynamisierte X-Reisen betreffen, nicht höher als 20 % betragen darf. Ob der Pauschalreisende diese Unterscheidung der verschiedenen Reisekategorien bei der Buchung seiner Urlaubsreise erkennt, mag mit Recht bezweifelt werden.

Urteilsanmerkung Führich, BGH 25.7.2017 LMK 2017, 400169