Presseerklärung

Als einer der führenden Reiserechtler Deutschlands bin ich erschüttert über das Kuwait Airways-Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M vom 16.11.2017 (2-24 O 37/17). Ein deutsches Gericht rechtfertigt die Nichtbeförderung eines in Deutschland wohnenden israelischen Staatsbürgers durch Kuwait Airways bei der Buchung eines Flugs und beachtet nicht von Amts wegen den ordre public-Vorbehalt des deutschen und europäischen Rechts.

Das Urteil berücksichtigt bei der Interessenabwägung zwischen der Staatsairline aus Kuwait und dem isrealischen Passagier nicht die Grundfreiheiten des Grundgesetzes, der EU-Grundrechts-Charta und die Menschenrechte der Europäischen Menschenrfechtskonvention zum ordre public zählen. Art. 6 des EGBGB und Art. 21 der EU-Rom I-VO fordert als sog. ordre public von jedem deutschen Gericht: „Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“ Das Boykottgesetz, das Flüge von Israelis durch den Staatscarrier bei Strafe untersagen will, widerspricht elementaren Grundsätzen deutschen und europäischen Rechts. Nach Art. 3 I des Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich!

Die Anwendung des staatlichen Boykottgesetzes Kuwaits von 1964 gegen Israel und seine Bürger durch ein deutsches Gericht darf nicht dazu führen, dass in Deutschland ein israelischer Staatsbürger allein aufgrund seiner Nationalität einen Flug nicht buchen kann und damit diskriminiert wird. Der Diskriminierung von Juden durch ein antisemitisches Gesetz darf und muss kein Gericht, erst recht kein deutsches Gericht folgen. Ob der Airline die Landerechte in Deutschland entzogen werden sollte, ist eine politische Entscheidung der Regierung, nicht des Gerichts, welches über den Beförderungsanspruch zu entscheiden hatte. Es ist zu hoffen, dass das nicht rechtskräftige Urteil in der nächsten Instanz durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. korrigiert wird.

Kempten, den 20. November 2017

Prof. Dr. Ernst Führich

Amtliches Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16.11.2017