Die irische Billig-Fluggesellschaft Ryanair streicht in den kommenden sechs Wochen bis zu 2100 Flüge, um angeblich die Pünktlichkeit ihrer Maschinen zu verbessern.
Mitteilung von Ryanair über abgesagte Flüge
Der renommierte Reiserecht-Professor Ernst Führich betont, dass diese Flugannullierungen voll nach der EU-FluggastrechteVO 261 zu entschädigen sind. Führich: „Das kostet Ryanair zigmillionen Euro“.
Gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung muss Ryanair seine Kunden mindestens zwei Wochen vor Abflug über eine Annullierung des Flugs informieren. Ist die Frist kürzer gelten nachfolgende Regelungen:
Wird der Betroffene 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert, muss ihm ein Alternativflug angeboten werden der nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit startet und nicht mehr als 4 Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt.
Wird der Betroffene weniger als 7 Tage vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert, muss ihm ein Alternativflug angeboten werden, der nicht mehr als 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit startet und nicht mehr als 2 Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt.
Wird dem Betroffenen kein Alternativflug angeboten, der die nachfolgenden Kriterien erfüllt, steht dem Betroffenen des annullierten Ryanair-Flugs neben dem Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises folgende pauschale Ausgleichszahlung zu:
- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km.
Da Ryanair diese Absagefrist grundsätzlich nicht einhält, sollten Betroffene das Musterformular meiner Website
ausfüllen und die Ansprüche selbst unter Fristsetzung bei der Airline geltend machen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Fall ohne Kostenrisiko einem reiserechtlich erfahrenen Rechtsanwalt übertragen werden. Führich: „Ich empfehle nicht sog. Flugasthelferportale, da diese mehr als 30 % Erfolgsprovision kassieren! Dieses Geld kann man sich sparen“. Reiserechtlich erfahrende Anwälte sind auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) zu finden.
Formular um Ansprüche gegen Ryanair anzumelden
https://eu261expenseclaim.ryanair.com/
Auszug aus der FluggastrechteVO
Art. 5 Annullierung.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleis- tungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
- i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
- ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflug- zeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der plan- mäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
- iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der plan- mäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur ander- weitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu errei-chen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Aus- gleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen er- griffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.