(19.6.2017) Für die gängigen Kreditkarten-Typen wie Mastercard oder Visa dürfen von 2018 an in der EU keine Extra-Gebühren mehr verlangt werden. Diese Regelung gilt auch für deutsche Reiseveranstalter.
FVW: Die Rechtslage ist klar: Zum Januar 2018 dürfen Unternehmen von ihren Kunden bei Zahlungen mit den gebräuchlichsten Kreditkarten keine Extra-Gebühr mehr verlangen. Eine bislang gängige Praxis, von der auch in der Touristik zahlreiche Unternehmen Gebrauch gemacht haben, um so das von ihnen zu entrichtende Disagio zu kompensieren.
Doch damit ist Dank der neuen Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2) der Europäischen Union im nächsten Jahr Schluss. Nicht nur (Billig-)Airlines und die Bahn dürfen dann kein Extra-Entgelt mehr verlangen. Auch die Reiseveranstalter müssen auf eine Zusatzgebühr verzichten. Bei der TUI fällt dann zum Beispiel der bislang berechnete Aufschlag von 0,7 Prozent auf die Rechnungssumme weg.
Allerdings gilt dies nur für weit verbreitete Karten, zum Beispiel von Mastercard und Visa. Für weniger gängige Kredtitkarten, darunter American Express oder Diners Club, dürfen auch weiterhin Gebühren verlangt werden. Hintergrund für dieses „Zwei-Klassen-System“ sind unterschiedliche Regelungen für die Kartenanbieter beim so genannten Interbanken-Entgelt.
Insofern behält es sich die TUI auch vor, für die nicht regulierten Kartentypen den Kunden weiterhin einen Aufschlag zu berechnen, wie das Unternehmen auf Anfrage der fvw mitteilt. Andere Veranstalter und Leistungsträger dürften es ähnlich halten.
Im Vertrieb nimmt man die rechtlichen Änderungen gelassen, das zeigen jedenfalls Reaktionen von QTA und Lufthansa City Center. Denn in der Praxis des Reisebüro-Geschäfts ändert sich wohl kaum etwas. Schließlich fließen Zahlungen im touristischen Bereich meist ohnehin dank Direkt-Inkasso direkt an den Veranstalter. Und wo ein Reisebüro selbst als Veranstalter auftritt, hat es bereits heute laut QTA-Chef Thomas Bösl kaum eine Extra-Gebühr für die Kunden gegeben. Der Vertrieb würde das Kreditkarten-Disagio meist allein tragen, so Bösl weiter. Solche Zusatzgebühren ließen sich im Vertrieb beim Kunden kaum in voller Höhe durchsetzen. (Quelle: FVW)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
§ 270a BGB untersagt die „Vereinbarungen“ über die Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungmittel. Gemäß Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB ist § 270a BGB nur auf solche Verträge anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind.
Maßgeblich ist also der Vertragsschluss. Wenn der Vertrag vor dem 13. Januar 2018 geschlossen wurde, ist das Entgelt zulässig – auch dann, wenn die Zahlung erst nach dem 13. Januar 2018 erfolgt.