Wenn etwas auf dem Rollfeld liegt und sich deshalb ein Flug erheblich verzögert, kann von der Airline eine Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO verlangt werden.

Auf dem Weg zum Rollfeld saugt die Turbine des Flugzeugs eine Plastikflasche an, der Flug verspätet sich um mehr als 3 Stunden: In diesem Fall steht einem Passagier eine streckenabhängige Entschädigung von 250 bis 600 Euro zu.

Müll auf dem Rollfeld sei kein außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstand, der die Airline von der Zahlungspflicht befreien würde entschied das Amtsgericht Hannover.

In dem Fall hatte sich ein Flug von Antalya nach Frankfurt mehr als drei Stunden verspätet. Schuld war eine angesaugte Plastikflasche auf dem Rollfeld. Das Freihalten der Position des Flugzeugs und der Rollwege sei eine normale Aufgabe der Airline, so das Gericht. Wie die Flasche genau dorthin kam, sei unerheblich. Weil der Flug aus der Türkei mit einer EU-Airline mit einem Ziel in der EU stattfand, kommen auch die Fluggastrechte der EU zur Anwendung.

AG Hannover, 12. 7. 2016 – 556 C 511/16