Wien (APA) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen den Schweizer Reiseveranstalter holidays.ch AG auch in zweiter Instanz recht bekommen: Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Handelsgerichts, dass 17 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schweizer Reiseveranstalters gesetzwidrig sind. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Nun hat das OLG Wien bestätigt, dass österreichisches Recht anzuwenden sei. Eine Vertragsbestimmung, mit der ein Schweizer Reiseveranstalter generell die Anwendbarkeit Schweizer Rechts vorsieht, ist unzulässig und daher unwirksam. Österreichischen Konsumenten darf der zwingende Schutz ihrer Heimatrechtsordnung nicht entzogen werden. Da die Klausel darauf nicht eingeht, ist generell österreichisches Recht anwendbar, so der VKI in einer Aussendung.
Zu hoch und daher unzulässig sind auch die Stornogebühren des Reiseveranstalters, der Pauschalreisen anbietet. Diese sollen bei Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn bereits 40 Prozent des Reisepreises betragen. Darüber hinaus behält sich der Reiseveranstalter vor, in Einzelfällen noch mehr zu verlangen. Dies entspreche nicht der Rechtslage, entschied das OLG Wien. Unzulässig ist im konkreten Fall auch die Verrechnung eines Entgelts für Kreditkartenzahlungen.
Der Schutz der österreichischen Verbraucher durch ihre Heimatrechtsordnung müsse auch nicht in der EU beheimateten Unternehmen bewusst werden, erklärt VKI-Juristin Laura Ruschitzka.
Der Reiseveranstalter holidays.ch AG kann gegen das Urteil des OLG Wien noch ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof einlegen.
http://www.konsument.at ~ APA186 2017-05-15/11:47 Tiroler Zeitung