Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten.
Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.
EuGH, Urt. v. 11.5.2017, C-302/16 Krijksman ./. Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV, ECLI:EU:C:2017:359