Anspruch auf Schadensersatz für einen verpassten Flug wegen langsamer Sicherheitskontrollen – Führich kommentiert das Urteil des AG Erding vom 23.8.2016

Kurznachricht zu „Schadensersatz für verpassten Flug aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen“ von Prof. Dr. Ernst Führich, original erschienen in: NJW 2017 Heft 15, 1123 – 1124.

Führich weist darauf hin, dass ein gegen den Flugplatzbetreiber klagender Fluggast nach dem Urteil des AG Erding vom 23.8.2016 (8 C 1143/16) einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er wegen eines erhöhten Andrangs beim Sicherheitscheck trotz rechtzeitigen Eincheckens seinen gebuchten Flug verpasst, da in diesem Fall eine fahrlässige Verletzung des Bodenabfertigungsvertrags gemäß den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist. Sofern der betroffene Reisende es jedoch unterlässt, das Bodenpersonal auf die dringliche Situation vor Ort aufmerksam zu machen, hat er sich ein Mitverschulden in Höhe von 20% anrechnen lassen. Der Autor verweist auf die Besonderheit dieses Urteils, da der Fluggast grundsätzlich keinen Vertrag mit dem Flughafenbetreiber schließt, sondern ausschließlich mit der entsprechenden Airline. Zwar handelt es sich bei der Sicherheitskontrolle seinen Ausführungen zufolge grundsätzlich um eine staatliche Aufgabe, die in der Praxis jedoch regelmäßig auf private Dienstleister des Bodenabfertigungsvertrags übertragen wird. Dieser Vertrag werde mit dem Flugplatzbetreiber und den jeweiligen landeberechtigten Luftverkehrsunternehmen geschlossen.

Führich begrüßt die vertragliche Einordnung des Gerichts als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Fluggäste des betroffenen Flugs analog § 328 BGB, da der Flughafen seiner Ansicht nach auch zur Gewährleistung der Sicherheitskontrolle verpflichtet ist. Diese habe auch zu beinhalten, dass der Fluggast diese Kontrolle zügig innerhalb einer bestimmten Zeit durchschreiten könne. Notfalls muss das Bodenpersonal, so der Autor, Durchgänge zur Verfügung stellen, die z.B. nur für die First oder Business Class bestimmt sind. Zu Recht hat das Gericht nach Meinung des Verfassers die Einbeziehung des Fluggastes aufgrund seiner Leistungsnähe, dessen Schutzbedürftigkeit, des Schutzinteresses des Luftfahrtunternehmens und der Schutzpflicht des Flugplatzbetreibers gestützt. Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Judith Kaul.

Jurion Mitteilung

Anm. Führich NJW 2017, 1124