Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 / UWG § 3a / Servicepauschale / Kreditkarte
1. Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Ge- bot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatz- kosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.
2. Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzu- wenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.
BGH, Urt. vom 29. September 2016 – I ZR 160/15 – Servicepauschale
Anm.: Die Entscheidung des BGH entspricht seiner ständigen Rechtsprechung (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 29 Rn. 86, 90). Der BGH untersagt im Unterlassungsverfahren des Bundesverbandes vzbv nach dem UWG dem englischen Internetportal Opodo die Praxis vieler anderer Reiseportale, Reiseversicherungen bei Flugbuchungen standardmäßig zu implementieren. Auch eine Servicegebühr für die Nutzung bestimmter Kreditkarten ist unzulässig, wenn die Mehrkosten nicht sofort bei der Preisdarstellung einer Reise sichtbar sind. Rechtsgrundlage ist Art. 23 I VO (EG) 1008/2008. Zur Vertiefung wird auf den Praxistipp dieses Newsletters verwiesen.