Kreuzfahrt / Schiffsarzt / Behandlungsfehler
Ein Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters einer Kreuzfahrt. Die Behandlung ist keine Reiseleistung des Reiseveranstalters. Dieser haftet daher nicht für Behandlungsfehler.
AG Rostock, Urt. v. 2.12.2015 – 47 C 243/15, RRa 2016, 242