Für Luftfahrtunternehmen der Union und ihre Preiswerbung durch Reiseveranstalter und Reisevermittler als Anbieter von Flugdiensten ist Art. 23 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beachten. Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen. Daher soll der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.
Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahe gelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen, da die VO nach Art. 23 I 1 für Flugdienste von einem Flughafen der EU gilt. Art. 23 ist eine unionsrechtlich normierte Marktverhaltensregel. Ein Verstoß kann daher durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und ein Unterlassungsverfahren nach §§ 3a UWG verfolgt werden. Wichtig erscheint, dass nicht nur Airlines, sondern auch Reiseveranstalter und Reisevermittler das deutsche Wettbewerbsrecht beachten müssen. Auch solche Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EU (Großbritannien) oder Drittstaaten (USA) haben diese Vorschriften zu beachten, da sie sich an inländische Kunden wenden.
Nach Vorlage durch den BGH hat der EuGH bereits am 15. 1. 2015 (C-573/13 – Air Berlin) entschieden, dass ein elektronisches Buchungssystem bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Gesamtpreis ausweisen muss. Dieser Rechtsprechung folgt der BGH in seiner Entscheidung Servicepauschale vom 29.9.2016 (I ZR 160/15).
Tipp: Reiseversicherungen und Servicepauschalen sind Kosten der Luftbeförderung und sind bereits im ersten Buchungsschritt bei einer Online-Buchung anzugeben, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen.