Anzahlung / Vorauskosten / Begründung höherer Anzahlung
1. Wenn ein Reiseveranstalter eine Anzahlung über 20 Prozent des Reisepreises verlangt, muss er dies besonders begründen.
2. In diese Kalkulation dürfen sie die Provision für das Reisebüro nicht mit einrechnen.
OLG Celle, Urt. v. 7.7.2016 – 11 U 279/12, BeckRS 2016, 12326
Anm.: Für bestimmte „Top-Angebote“ und „kurzfristige beziehungsweise preisreduzierte Specials“ hatte TUI sofort mit der Buchung eine Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises verlangt. Das galt bei mehreren TUI-Marken, zuletzt noch für „X 1-2-Fly“ und „XTUI“. Der vzbv hielt dies für überhöht.
Seine Klage hatte im ersten Durchlauf bereits vor dem KG Hannover und dem
OLG Celle Erfolg. Anschließend urteilte der BGH, dass Reiseveranstalter routinemäßig nur eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises verlangen dürfen; höhere Anzahlungen seien nur dann zulässig, wenn der Veranstalter konkret nachweist, dass auch seine Vorabkosten
entsprechend höher ausfallen (Urteil vom 9. Dezember 2014, Az.: X ZR 147/13).
Nach diesen höchstrichterlichen Maßgaben hatte nun das OLG Celle noch die Kalkulationen entsprechend zu prüfen. Dabei bezog TUI auch die Provisionen für die Reisebüros mit in die
Rechnungein.
Doch dies ist unzulässig, urteilte das OLG nun im zweiten Durchlauf. Die Provisionen seien keine Vorleistungen für die Reise, sondern reine Vertriebskosten. Weil ohne die Provisionen die
Schwelle von 40 Prozent in keinem Fall erreicht wurde, verwarf das OLG die hohen Anzahlungen insgesamt als unzulässig. In seinem Urteil stellte das OLG weiter fest, dass der größte Teil der
Vorleistungen auf die Reservierung von Flügen entfällt. Daher sei es nicht zulässig, für Reisen ohne Flug Anzahlungen in gleicher Höhe zu verlangen.
Im ersten Durchlauf hatte das OLG bereits am 9. Dezember 2014 die TUI-Geschäftsbedingungen als intransparent gerügt. Für die Kunden müsse vorab feststehen und erkennbar sein,
wann der Veranstalter eine besonders hohe Anzahlung verlangt. Hiergegen hatte sich TUI mit dem Argument gewehrt, dadurch würden die Geschäftsbedingungen zu kompliziert.
In seinem neuen Urteil stellte das OLG Celle nun klar, dass eine entsprechende Regelung in den Geschäftsbedingungen gar nicht ist. TUI könne seine Angaben zur Anzahlung ebenso auch einzeln bei den jeweiligen Reiseangeboten machen.
(Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/ueberhoehtef-reiseanzahlungen-unzulaessig-561591)