Reiseveranstalter / Reisemangel / Vorsorge gegen Bettwanzen
1. Zu den Anforderungen an den Beweis von Ungezieferbefall in der Urlaubsunterkunft.
2. Anhaltende Gesundheitsbeschwerden infolge von Insektenbissen rechtfertigen eine Minderung des Reisepreises auch für den Zeitraum nach einem Umzug in eine saubere Unterkunft.
3. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung gem. § 651 f I Hs. 2 BGB genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter nur die Möglichkeit in den Raum stellt, die Reisenden selbst oder die unmittelbar vor ihnen dort untergebrachten Gäste hätten das Ungeziefer in die Urlaubsunterkunft eingeschleppt. Der Reiseveranstalter muss vielmehr den Vollbeweis für diese Behauptung führen.
4. Im Übrigen muss der Reiseveranstalter zur Widerlegung der Verschuldensvermutung darlegen und beweisen, dass und wie in dem betroffenen Hotel die Sauberkeit in einem solchen Maße hergestellt wurde, dass Bettwanzen und vergleichbare Insekten möglichst schlechte Lebensbedingungen finden. Zur Vermeidung eines Befalls mit Bettwanzen
ist zu erwarten, dass ein Hotelier das Zimmerpersonal anweist, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen. Außerdem muss er das Personal darin schulen, wie Bettwanzen aussehen und welche typischen Spuren sie hinterlassen.
OLG Celle, Urt. v. 26.3.2015 – 11 U 249/14, NJW-RR 2015, 1463
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