Reisebüros müssen beim Vermitteln von einzelnen Bausteinen die eigene Vermittlertätigkeit klar und eindeutig kommunizieren. Dazu gehört, die Leistungsträger der einzelnen Bausteine einzeln aufzulisten.

LG Baden-Baden, Urt. v. 17.11.2015 – 3 O 116/15

Anm.: Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Reisebüros, im Internet schon auf der Startseite der eigenen Homepage „durch einen sprachlich eindeutigen Hinweis“ klarzumachen, dass man als Vermittler agiere. Keinesfalls dürfe man den Eindruck erwecken, die Tätigkeit eines Reiseveranstalters auszuüben. Dann würden sofort die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen gelten. Zu ihnen zählt nicht allein die Reisepreisabsicherung, sondern auch die Haftung für Reisemängel.
Anlass für die Information der Wettbewerbszentrale war ein Urteil gegen ein Reisebüro, das im eigenen Namen Reiseleistungen unter gleichzeitiger Ausweisung eines Gesamtpreises angeboten und den Reiseveranstalter dabei nicht benannt hatte. Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingung wies die Agentur darauf hin, dass sie lediglich als Vermittler auftrete. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Führich, Reiserecht von A-Z dtv