Der Wirrwar fürs Handgepäck, das man in die Kabine des Flugzeugs mitnehmen kann, hört trotz vieler Urteile nicht auf, wenn man sich die neuen Regeln der Verordnung (EU) 2026/2202 genauer anschaut. Seit über 10 Jahren warten Fluggäste auf eine klare Regelung zur kostenlosen Mitnahme ihres Trolleys und wieder enttäuscht sie die EU. Verbraucherschützer forderten klare Regeln, die EU-Kommission gab der Lobby der Airlines nach.
1. Das Wichtigste im Überblick.
- 23. Oktober 2027: Zu diesem Termin sollen die neuen Regeln erst gelten.
- Persönlicher Gegenstand und Handgepäck werden wie bisher unterschieden.
- Persönlicher Gegenstand: Eine Tasche oder ein kleiner Rucksack bis maximal 40 × 30 × 15 Zentimeter soll künftig ohne Aufpreis immer kostenlos mitgenommen werden dürfen.
- Größeres Handgepäck: Für Trolleys und größere Kabinenkoffer bleiben die Vorgaben der jeweiligen Airline entscheidend.
- Flugpreis: Der Preisvergleich soll transparenter werden, weil die Gepäckleistung besser erkennbar sein soll.
- Tarife: Airlines dürfen weiterhin günstigere Tarife ohne zusätzliches Handgepäck neben dem persönlichen Gegenstand anbieten.
- Räumlicher Geltungsbereich: Abflug von einem EU-Flughafen, unabhängig von der Airline.
Ankunft in der EU aus einem Drittstaat, wenn die Airline ein EU/EWR-Luftfahrtunternehmen ist.
2. Als persönliche Gegenstände, die einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen darstellen, gelten die Gegenstände, die für die Dauer der Reise unverzichtbar sind; dazu können Reisepässe und andere Reisedokumente, unentbehrliche Arzneimittel, persönliche Geräte und Lesematerialien sowie Lebensmittel und Getränke in einer der Flugdauer angemessenen Menge gehören. Gemeint ist damit eine Handtasche, ein Rucksack oder eine Laptop-Tasche mit höchstens 40 × 30 × 15 Zentimetern, die sich unter den Vordersitz verstauen lässt.
3. Handgepäck wie Trolleys sind gestattet, sofern in der Kabine Platz ist. Von einem Aufpreis ist in der Verordnung keine Rede. Das bedeutet im Umkehrschluss: Für den Trolley kann auch künftig ein Aufpreis verlangt werden. Dieser Tarif ist immer zu nennen. Fluggäste, die den nicht wollen, können dann im Buchungsprozess einen „Rabatt“ erhalten. Nicht nur die Airline muss ihre Preise entsprechend darstellen, auch Reiseportale und Preisvergleichsseiten im Netz.
4. Gepäckmaße werden in der Verordnung nicht festgelegt. Wie groß und wie schwer ein Trolley sein darf, bestimmt weiterhin jede Fluggesellschaft selbst. Die VO verlangt in der Begründung lediglich „angemessene Regelungen“ und dass Maße und Gewicht bei der Buchung klar genannt werden. Der sinnlose Streit um 55 × 40 × 20 oder 55 × 40 × 23 Zentimeter geht also weiter.
Artikel 11a
Persönlicher Gegenstand und Handgepäck
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 gestatten die ausführenden Luftfahrtunternehmen Fluggästen, einen persönlichen Gegenstand in der Kabine ohne Aufpreis mitzuführen.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und vorbehaltlich der Kapazität der Luftfahrzeugkabine gestatten die ausführenden Luftfahrtunternehmen es den Fluggästen, ein Handgepäckstück in der Kabine mitzuführen.
Beim Angebot oder der Veröffentlichung von Flugpreisen werden vor dem Beginn eines Buchungsvorgangs standardmäßig die Flugpreise angezeigt, die ein Handgepäckstück umfassen.
Dieser Absatz hindert Luftfahrtunternehmen oder Vermittler nicht daran, Fluggästen, die freiwillig ohne Handgepäck reisen, preislich abweichende Angebote zu unterbreiten.
(2) In Fällen, in denen bestimmte Gründe wie Sicherheitsgründe, Kapazitätsgründe oder eine nach der Buchung vorgenommene Änderung des Luftfahrzeugtyps der Beförderung eines persönlichen Gegenstands oder Handgepäckstücks gemäß Absatz 1 entgegenstehen, kann das ausführende Luftfahrtunternehmen, soweit angemessen, beim Check-in oder am Flugsteig verlangen, dass dieses nicht aufgegebene Reisegepäck im Frachtraum des Luftfahrzeugs befördert wird, allerdings ohne Aufpreis für den Fluggast.
(3) Die Beschränkungen für nicht aufgegebenes Reisegepäck, die in Vorschriften der Union, unter anderem der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (*8), oder in internationalen Gefahrenabwehr- und Sicherheitsvorschriften festgelegt sind, bleiben von diesem Artikel unberührt.
(42) Unter den Fluggästen herrscht mitunter Unklarheit über Abmessungen, Gewicht und Anzahl der Gepäckstücke, die mit an Bord genommen werden dürfen. Um sicherzustellen, dass Fluggäste vollständige Kenntnis haben von dem in ihrem Flugschein enthaltenen Freigepäck, sowohl in Bezug auf nicht aufgegebenes als auch in Bezug auf aufgegebenes Reisegepäck, sollten die Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Buchung und am Flughafen das Freigepäck eindeutig angeben. Als persönliche Gegenstände, die einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen darstellen, gelten die Gegenstände, die für die Dauer der Reise unverzichtbar sind; dazu können Reisepässe und andere Reisedokumente, unentbehrliche Arzneimittel, persönliche Geräte und Lesematerialien sowie Lebensmittel und Getränke in einer der Flugdauer angemessenen Menge gehören.
(43) Wenngleich die Möglichkeit von Luftfahrtunternehmen und Vermittlern, Flugpreise anzubieten, die kein Handgepäckstück beinhalten, nicht eingeschränkt werden sollte, ist es angemessen, das Bewusstsein der Verbraucher zu schärfen und die Preistransparenz zu erhöhen, um verstärkt gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten. Insofern sollten Fluggäste Flugpreise, die Handgepäck (einen Trolley) beinhalten, leichter vergleichen können. Es sollte eine Verpflichtung eingeführt werden, wonach Luftfahrtunternehmen, Vermittler und Metasuchmaschinen vor Beginn eines Buchungsvorgangs stets standardmäßig den Flugpreis einschließlich Handgepäck anzuzeigen.
(44) In Fällen, in denen persönliche Gegenstände oder Handgepäck in der Flugzeugkabine zurückgelassen werden oder verloren gehen, sollte für mehr Klarheit gesorgt werden, um die Bearbeitung entsprechender Anträge zu erleichtern, ein strafferes Verfahren sicherzustellen und zusätzliche Belastungen für die Fluggäste oder Missverständnisse für die Fluggäste zu verhindern.
(45) Die Fluggäste sollten bei der Buchung über die höchstzulässigen Abmessungen und das höchstzulässige Gewicht des Reisegepäcks informiert werden, das sie in der Kabine mitführen dürfen. Unbeschadet des Grundsatzes der Preisfreiheit gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Luftfahrtunternehmen angemessene Regelungen in Bezug auf die Abmessungen von Handgepäck festlegen, die es den Fluggästen ermöglichen, vorbehaltlich der Kapazität der Luftfahrzeugkabine ein Handgepäckstück in der Kabine mitzuführen, sofern die geltenden betrieblichen Sicherheits- und Gefahrenabwehranforderungen eingehalten werden. Angesichts der Vielfalt der Regelungen der Luftfahrtunternehmen sollte bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bewertet werden, ob einheitliche Mindestvorschriften für Handgepäck festgelegt werden können.
