Die Frage, ob die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, darf nicht allein danach beurteilt werden, ob der Reisende diesen Ort ohne Beeinträchtigungen erreichen kann. Vielmehr kann auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird.

BGH Urt. v. 28.2.2023 – X ZR 23/22, BeckRS 2023, 5762

Amtliche Entscheidung

Entschädigungsanspruch“ der Veranstalter bei Stornierungen

Pauschal­urlauber können laut Gesetz jederzeit von ihrer Buchung zurück­treten. Dem Veranstalter steht aber bei Stornierung eine „angemessene Ent­schädigung“. Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es nur, „wenn am Bestimmungs­ort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeid­bare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschal­reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungs­ort erheblich beeinträchtigen“.

BGH: Auch die Rückreise muss möglich sein

Im Gesetz ist also nur von der Beförderung „an den Bestimmungs­ort“ die Rede. Laut BGH kann es aber „auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reise­zeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird“. In der Regel sei es einem Reisenden nicht zumutbar, „an den Bestimmungs­ort zu reisen, wenn nicht gewiss ist, wie und wann er den Bestimmungs­ort nach Abschluss der Reise verlassen kann“.