Die Frage, ob die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, darf nicht allein danach beurteilt werden, ob der Reisende diesen Ort ohne Beeinträchtigungen erreichen kann. Vielmehr kann auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird.
BGH Urt. v. 28.2.2023 – X ZR 23/22, BeckRS 2023, 5762
Entschädigungsanspruch“ der Veranstalter bei Stornierungen
Pauschalurlauber können laut Gesetz jederzeit von ihrer Buchung zurücktreten. Dem Veranstalter steht aber bei Stornierung eine „angemessene Entschädigung“. Ein Recht auf kostenlosen Rücktritt gibt es nur, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“.
BGH: Auch die Rückreise muss möglich sein
Im Gesetz ist also nur von der Beförderung „an den Bestimmungsort“ die Rede. Laut BGH kann es aber „auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird“. In der Regel sei es einem Reisenden nicht zumutbar, „an den Bestimmungsort zu reisen, wenn nicht gewiss ist, wie und wann er den Bestimmungsort nach Abschluss der Reise verlassen kann“.