Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB müssen nach der Reisebuchung aufgetreten sein. Ein Reisender ist nicht schutzwürdig, wenn er eine Reise bereits in Kenntnis der Corona-Pandemie bucht. Er hat die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen.
AG München, 11.07.2022 – 159 C 2718/22
Wird bei einer im August 2021 für Januar 2022 gebuchten Reise das Zielgebiet zwischen Buchung und Reiseantritt als Risikogebiet, Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingeordnet und/oder Reisewarnungen ausgegeben und tritt der Reisende vor diesem Hintergrund vom Vertrag zurück, entfällt der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters daher nicht.
Der Reisende musste bereits bei Reisebuchung damit rechnen, dass die Reise durch Corona bedingte Einschränkungen beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Entscheidungen der Behörden, bestimmte Gebiete als Risikogebiete, Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete auszuweisen.
Behördliche angeordnete Reisehindernisse wie etwa eine Quarantäneverpflichtung sind in diesem Fall nicht als erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB einzuordnen sondern zählen zum Privatrisiko des Reisenden.