Wenn ein Reisender einer Pauschalreise ab 3 Tagen und erst recht während der gesamten Reise vollständig auf den Inhalt des Reisegepäcks verzichten muss und sich am Urlaubsort erst einmal das Nötigste besorgen muss, ist dies ein Reisemangel der zur Minderung des Reisepreises und zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen berechtigt.
Im vorliegenden Fall war ein großer Koffer der Reisenden nicht mit zum Reiseort (Kuba) befördert worden und konnte auch bis Ende der Reise nicht nachgeliefert werden.
Zum Kite-Surfen musste daher auf eine Leihausrüstung zurückgegriffen werden.
Die Reisende war mit Winterkleidung in Deutschland losgeflogen und musste sich dann vor Ort in Kuba mit Temperaturen um 30 Grad auseinandersetzen. Mangels Kleidung trug sie Unterwäsche von ihrem Ehemann und konnte vor Ort lediglich ein „paar teure Billigkleider“ auftreiben.
Weiterhin kam es zu Beeinträchtigungen durch gereizte und entzündete Augen wegen der lediglich zur Verfügung stehenden einigen wenigen Ersatzkontaktlinsen.
Bei der Minderungshöhe hat das Gericht die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Denn regelmäßig wir bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck eine Minderung zwischen 20 und 40 % pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet.
Da es sich vorliegend zudem um einen Aktiv-Urlaub zum Kite-Surfen handelte und die eigene Ausrüstung vor Ort fehlte, hielt das Gericht eine Minderung von 40% für angemessen. Denn insoweit hat die Fluggesellschaft der Reisenden die „Leihgebühren“ für die Kite-Ausrüstung vor Ort erstattet.
Wegen der von Gerichten gewährten Preisminderungen wird auf Führichs Kemptener Reisemängeltabelle verwiesen
AG Bad Homburg, 24.09.2019 – 2 C 130/19 (28)