Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW unterstützt Betroffene

Der Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Urlaubspläne vieler Menschen durcheinander gebracht. Statt einer Rückerstattung bei bereits bezahlten Pauschalreisen, konnten Kund:innen auch einen staatlich abgesicherten Gutschein des Reiseveranstalters annehmen. Dies sollte die Branche vor einer Pleitewelle schützen. „Die Corona-Reisegutscheine waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen der Verbraucher:innen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.“ Wen die Regelung betrifft und wie Verbraucher:innen ihre Rechte durchsetzen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
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