1. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 261/2004 (…) ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit im Rahmen dieser Bestimmung sich nicht auf Fluggäste, die kostenlos reisen bezieht.
  2. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der wegen seines jungen Alters kostenlos reist, aber weder über einen zugewiesenen Sitzplatz noch über eine Bordkarte verfügt und dessen Name auf Buchungen seiner Eltern nicht auftaucht, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

EuGH, Urt. v. 11.10.2021 – C-686/20