Die Bewerbung einer Reiseveranstaltung mit den Aussagen: „Kundenzufriedenheit: sehr gut“ und „Gesamtnote 1,48“ und die weitere Aussage „Von uns für Sie geprüft“ für eine Reiseveranstaltung versteht der angesprochene Verkehr dahingehend, dass eine objektive Prüfung anhand objektiver Prüfungsmaßstäbe durchgeführt worden ist. Die als Referenz angegebene Kundenbefragung ist daher nicht ausreichend, um eine Irreführungsgefahr gem. § 5 UWG zu vermeiden.
Aus den Gründen:
… Für die Prüfung der streitgegenständlichen Werbung ist diese so in den Blick zu nehmen, wie sie dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher gegenübertritt. Maßgeblich ist daher die Werbung in dem … vorgelegten Magazin … und was dort mit bloßem Auge erkennbar ist. Demgegenüber kommt es nicht an auf die von der Beklagten in ihre Klageerwiderung … eingeblendete Vergrößerung der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Werbekachel. Schließlich nimmt der Verkehr die Werbung derart vergrößert nicht wahr. Ausgehend von der Original-Werbung … ist für den Verkehr lesbar: „Von uns für Sie geprüft!“, „Kundenzufriedenheit „sehr gut“„, „# Gesamt-Note: 1,48“. Der übrige Text der Kachel ist dagegen unlesbar klein abgedruckt. Vor diesem Hintergrund versteht der angesprochene Verkehr die Werbekachel so, dass die von der Beklagten beworbene Reise nach Kroatien mit „Kundenzufriedenheit „sehr gut“„ und „#rreIGesamt-Note: 1,48“ bewertet worden ist. Zur Grundlage dieser Angaben ist allein der Hinweis „Von uns für Sie geprüft“ lesbar. Aus diesem schließt der angesprochene Verkehr, dass eine Prüfung anhand objektiver Prüfmaßstäbe durchgeführt wurde, was für den Verkehr von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche Prüfung hat aber nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Beklagte selbst bei ihren Kunden eine Umfrage durchgeführt. Dies entnimmt der Verkehr dem Hinweis aber nicht. Schließlich versteht der Verkehr unter „Prüfung“ nicht „Kundenbefragung“. Daher ist schon aus diesem Grund die Werbung wegen Irreführung wettbewerbswidrig. Insofern liegt der Hinweis der Beklagten neben der Sache, dieser Aussage sei zu entnehmen, der Verwender habe etwas für den Kunden selbst geprüft … . Es wurde nicht geprüft, sondern es wurden Kunden nach ihrer Zufriedenheit befragt. Die Angaben in der Werbekachel betreffend die vermeintliche Prüfung sind gänzlich unleserlich. Auch dass die Kundenbefragung von der Beklagten selbst und nicht von einem unabhängigen Dritten im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurde, lässt sich der Anzeige in der für die Entscheidung maßgeblichen Form und Größe nicht ohne Weiteres entnehmen, auch nicht dem Hinweis „Von uns für Sie geprüft!“. Auch die Aufmachung mit der herausgestellten Bewertung „sehr gut“ und „# Gesamt-Note: 1,48“ entspricht der dem Verkehr geläufigen Darstellung von durch Dritte durchgeführten (Waren) Tests. …
© Verlag Dr. Otto Schmidt KG