Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 2. Juli 2021 — Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir), Consommation, logement et cadre de vie (CLCV)/Premier ministre, Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
(Rechtssache C-407/21)
(2021/C 357/18)
6.9.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 357/14
Vorlagefragen
- Ist Art. 12 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (1) dahin auszulegen, dass er den Veranstalter einer Pauschalreise im Fall der Beendigung des Vertrags verpflichtet, alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen in Geld zu erstatten, oder dahin, dass er eine Erstattung in entsprechender Höhe, insbesondere in Form eines Gutscheins in Höhe der getätigten Zahlungen, zulässt?
- Für den Fall, dass mit diesen Erstattungen eine Erstattung in Geld gemeint ist, können die Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie und ihre Auswirkungen auf die Reiseveranstalter, die aufgrund dieser Krise einen Umsatzrückgang erlitten haben, der mit 50 bis 80% veranschlagt werden kann, die mehr als 7% des Bruttoinlandsprodukts in Frankreich repräsentieren und, was die Pauschalreiseveranstalter betrifft, 30 000 Arbeitnehmer in Frankreich für einen Umsatz von fast 11 Milliarden Euro beschäftigen, eine vorübergehende Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vorgesehenen Verpflichtung für den Veranstalter, dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags voll zu erstatten, rechtfertigen und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen?
- Falls die vorstehende Frage verneint wird: Ist es unter den genannten Umständen möglich, die zeitlichen Wirkungen einer Entscheidung, mit der eine gegen Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen verstoßende nationale Rechtsvorschrift für nichtig erklärt wird, anzupassen?
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62021CN0407&from=EN