Art. 8 I Buchst. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) gewährt dem Fluggast bei Annullierung eines Fluges aufgrund der Corona-Pandemie kein beliebiges, kostenfreies Umbuchungsrecht, das außerhalb jeden Zusammenhangs mit der ursprünglichen Reiseplanung steht.
OLG Köln, Urt. v. 26.2.2021 – 6 U 127/20, NJW 2021, 1248
Sachverhalt
Der Ast., ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Ag., ein Luftfahrtunternehmen, nach Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch. Die Ag. hat wegen der Corona-Pandemie zwei für Ostern 2020 beziehungsweise März 2020 gebuchte Flüge annulliert. Auf die Wünsche der Fluggäste I und B nach einer Umbuchung auf Dezember 2020 oder März 2021 beziehungsweise auf Juli 2020 hatte sie zunächst in Telefonaten am 31.3.2020 und am 5.4.2020 die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Der Ast. sieht darin einen Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO).
Das LG Köln hat am 8.5.2020 ohne Anhörung der Ag. antragsgemäß eine Beschlussverfügung erlassen. Auf Widerspruch der Ag. hat das LG Köln (Urt. v. 22.9.2020) die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe einer Bezugnahme auf die beiden Telefonate als konkrete Verletzungsform aufrechterhalten. Die Berufung der Ag. hatte Erfolg.