- Wenn der Veranstalter einer Kreuzfahrt von China nach Dubai vom 14.2./12.3.2020 erhebliche Routenänderungen nach § 651g BGB wegen der Corona-Pandemie vornimmt, kann der Reisende keinen Schadenersatz verlangen, da der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände der Pandemie verursacht worden ist.
- Der Reisende kann daher weder Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten noch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n I Nr. 3, II BGB verlangen.
AG München, Urt. v. 8.12.2020 – 283 C 4769/20 = BeckRS 2020, 36268
Es gibt wohl kein Ereignis, aus dem nicht irgendjemand versucht, Kapital zu schlagen. Schamlosigkeit gab es schon immer.
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