1. Wenn der Veranstalter einer Kreuzfahrt von China nach Dubai vom 14.2./12.3.2020 erhebliche Routenänderungen nach § 651g BGB wegen der Corona-Pandemie vornimmt, kann der Reisende keinen Schadenersatz verlangen, da der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände der Pandemie verursacht worden ist. 
  2. Der Reisende kann daher weder Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten noch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n I Nr. 3, II BGB verlangen. 

AG München, Urt. v. 8.12.2020 – 283 C 4769/20 = BeckRS 2020, 36268

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