(28.10.2020) Bei einer stornierten Pauschalreise haben Verbraucher das Recht auf schnelle Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach § 651h V BGB. Die Veranstalter können sich auch nicht auf Liquiditäts- oder Organisationsprobleme in der aktuellen Corona-Krise berufen.

Amtsgericht Frankfurt a.M, Urt. v. 15.102020 –  32 C 2620/20

Geklagt hatte ein Kunde, der knapp 2400 Euro für eine abgesagte Spanien-Reise zunächst vergeblich zurückverlangt hatte. Das Reiseunternehmen bot dem Mann im Sommer zunächst nur einen Gutschein über die Summe an. Später wollte es zwar den Reisepreis erstatten, nicht aber die inzwischen angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen.

Das sah das Amtsgericht anders, weil der Veranstalter 14 Tage nach der Stornierung automatisch in Verzug geraten sei. Es gelte der Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Daran ändere auch das Angebot von Gutscheinen nichts.

Die Reisebranche hatte im Zuge der Corona-Krise gehofft, mit Gutscheinen den Erstattungsansprüchen der Kunden begegnen zu können. Der Gesetzgeber ließ aber nur eine freiwillige Gutscheinlösung zu, der kein Konsument zustimmen muss. – Weiterlesen…

FVW 28.10.2020

Amtliches Urteil des AG Frankfurt a. M.