Es ging um nur 48,48 Euro – doch die Ryanair-Tochter Laudamotion ließ einen Kunden wochenlang auf die Rückzahlung dieses Betrags warten. Nun hat ein Gericht sich des Falls angenommen. Im Urteil findet der Richter deutliche Worte.
Es war einer jener coronabedingt annulierten Flüge, über den das Amtsgericht Nürtingen jetzt entschied (Aktenzeichen 47 C 2626/20). Konkret wurde die österreichische Fluggesellschaft Laudamotion zur Rückzahlung eines Flugtickets verurteilt. Bemerkenswert ist die Urteilsbegründung, in der der Richter nicht mit Kritik an der Airline spart.
Der betroffene Passagier hatte einen Flug von Stuttgart nach Alghero für insgesamt 48,48 Euro gebucht. Die Ryanair-Tochter Laudamotion hatte den Flug ersatzlos gestrichen und dem Kunden ausschließlich einen Gutschein angeboten, den dieser aber ablehnte. Als das Geld nicht floss, beauftragte der Passagier schließlich das vom Sofortentschädiger EU-Flight betriebene Portal Flugticket-erstattung.de mit der Durchsetzung. Doch auch auf die Forderung des Portals reagierte die Airline nicht mit einer Zahlung, so landete der Fall schließlich vor Gericht.
Die Airline führt in ihrer Klageerwiderung verschiedene Punkte an. Zum einen habe die Zentrale im vom Corona-Virus geplagten Madrid die Rückerstattung nicht schneller durchführen können. Hinzu komme ein unverhältnismäßiger Aufwand in Anbetracht der geringen Summe. Auch wird ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis angeführt. Der Fluggast habe kein Klagerecht, da man vorgerichtlich seinen Erstattungsanspruch bereits anerkannt hatte.
Das Gericht sah das anders und nahm zu den Argumenten der Airline recht deutlich Stellung. Zum einen sei die Entscheidung eines in Österreich ansässigen Unternehmens, Rückzahlungen derzeit von aus Madrid zu leisten, eine Frage der internen Organisation. „Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich gewesen ist, die interne Organisation an die Covid-19-Bedingungen anzupassen.“
Bezüglich der vergleichsweise geringen Summe führten die Richter an, dass ein Gläubiger ein gesteigertes Interesse daran habe, auch kleinere Geldbeträge bei seinem Schuldner geltend zu machen und deren Rückzahlung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen zu verlangen. „Zu beachten ist zudem, dass die rechtliche Prüfung eines Rückerstattunganspruchs bei Annulierung eines Fluges im Grundsatz nicht sonderlich kompliziert ist.“
In Bezug auf das Rechtsschutz-Bedürfnis schreibt der Richter, dass der Passagier der Airline seit Anspruchsentstehung mehr als die gesetzlich vorgesehene Frist von einer Woche eingeräumt habe, bis er seinen Anspruch an EU-Flight abgetreten hat. „Mit Blick auf die Belastbarkeit der Zusagen der Beklagten im vorgerichtlichen Verkehr ist auch bemerkenswert, dass die Beklagte auch Monate nach Anspruchsentstehung einen offenkundig sehr hohen Aufwand betreibt, um zu erklären, weshalb die Forderung immer noch nicht ausgezahlt worden ist“, so der Richter.
EU-Flight-Geschäftsführer Lars Watermann findet ebenfalls deutliche Worte: „Das Verhalten der meisten Airlines ist lupenreiner Rechtsbruch und zeigt das Bild, das Airline-Manager von ihren Kunden haben. Dabei ist es skandalös, mit welcher Selbstverständlichkeit Airlines ihre Kunden als Finanzierungsquelle missbrauchen.“
Quelle: FVW