Am 31.07.2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreiserecht in Kraft. Es erlaubt Reiseveranstaltern unter engen Voraussetzungen, im Falle von Stornierungen einer Reise ihren Kunden statt der Rückzahlung des Reisepreises wahlweise einen Gutschein anzubieten.

Die Pandemie hat die Reise- und Tourismusindustrie schwer getroffen. In ihrer Folge kam es zu zahlreichen Reiseabsagen, wodurch Reiseanbieter in der gesetzlichen Pflicht stehen, bereits erhaltene Kundengelder unverzüglich zu erstatten. Der Gesetzgeber sah hier Handlungsbedarf, um die Unternehmen vor dadurch drohenden existenzgefährdenden Liquiditätsengpässen zu schützen und letztlich, um Insolvenzen zu verhindern. Er verwies dabei auch auf das Interesse der Reisenden am Erhalt der Pauschalreisen, die sich besonderer Beliebtheit erfreuen.

Die neue Bestimmung ergänzt die bereits aus „Anlass der Covid-19-Pandemie“ getroffenen vertragsrechtlichen Regelungen des Art. 240 EGBGB. Sie wurde als § 6 EGBGB angefügt.

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Dr. Uta Stenzel, RA’in, FA‘in für Urheber- und Medienrecht und Schlichterin bei der söp_Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, Mitglied der DGfR (Deutschen Gesellschaft für Reiserecht) und der IFTTA (International Forum of Travel and Tourism Advocates)