(29.3.2020) Viele buchen ihren Italienurlaub individuell – auch diese Reisenden haben gute Karten: Nach Ansicht des Reiserechtsexperten Ernst Führich können einzelne Hotelbuchungen kostenlos storniert werden, wenn die Unterkunft nicht mehr erreichbar ist. Das gelte auch im italienischen Recht, welches auf Beherbergungsverträge mit Unterkünften in Italien anwendbar ist, außer die Parteien haben eine andere Rechtswahl getroffen.
Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet eine Unterkunft in Italien gebucht hat, für den gilt damit grundsätzlich italienisches Recht. Dann wenden sich Urlauber an den Vermittler – also das Portal – und pochen auf eine gebührenfreie Stornierung des Aufenthalts. Italien hat allerdings mit Dekret vom 8. März 2020 zugelassen, dass die Beherbergungsunternehmen Gutscheine statt Erstattungen des gezahlten Reisepreises ausgegeben können.
Im Streitfall kann auch am Wohnsitzgericht des Verbrauchers geklagt werden, da nach dem EU-Gerichtsstandsübereinkommen auch der sog. Verbrauchergerichtsstand vom Gast gewählt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gast auf einer interaktiven Website des ausländischen Hoteliers oder Ferienhausanbieters in Deutschland gebucht hat. Dann ist die Tätigkeit des Beherbergungsunternehmens auf Deutschland „ausgerichtet“ (Art. 17 I lit. c EuGVVO). Das deutsche Gericht wendet dann italienisches Recht an.
Soweit ich in der Presse z. B. im Spiegel oder der Süddeutschen Zeitung anders zitiert worden bin, wurde dort das anwendbare Recht mit dem Wohnsitzgerichtsstand verwechselt (aktualisiert 29.3.2020).
Anm.: Führich, in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. § 47 Rn 146 ff.
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