Reisende haben bei Flugverspätungen keinen Anspruch darauf, Ausgaben – für Hotelkosten oder einen Mietwagen – zusätzlich erstattet zu bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei ähnlichen Fällen entschieden.
BGH, Urteil vom 6. 8. 2018 – X ZR 128/18 und X ZR 165/18
Flugpassagiere, die wegen erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft erhalten, müssen sich diese auf weitere Schadensersatzforderungen anrechnen lassen. Dieses Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof am 6. 8. 2019 verkündet.
Damit wurden die Klagen mehrerer Flugreisender endgültig abgewiesen, die zusätzlich zur Ausgleichszahlung Ersatz für Hotelkosten und Mietwagen einklagen wollten.
Zwei ähnlich gelagerte Fälle
Der für das Reiserecht zuständige Zivilsenat des BGH entschied über zwei Fälle. Im einen hatten mehrere Personen in einem Reisebüro eine Urlaubsreise gebucht. Die Flüge führten von Frankfurt nach Las Vegas und zurück, darüber hinaus umfasste die Reise verschiedene Hotelaufenthalte.
Da die Airline den Hinflug verweigerte, flogen sie am Folgetag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen. Sie verlangten vom Reisebüro neben der Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person Ersatz der für die beiden ersten Tage angefallenen Mietwagen- und Hotelkosten, die Erstattung einer Übernachtung in einem anderen als dem gebuchten Hotel sowie die Rechtsanwaltskosten.
Im zweiten Fall ging es um eine Flugreise, die drei Personen von Frankfurt nach Windhoek gebucht hatten. Vom Ankunftsort aus wollten sie eine Rundreise durch Namibia antreten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten.
Auch hier verlangten die Reisenden über die Ausgleichszahlung von je 600 Euro pro Person hinaus die Kosten für die Hotelübernachtung in Windhoek sowie Ersatz für eine Übernachtung in der Safari Lodge. Denn diese hatten sie aufgrund der Verspätung nicht mehr erreicht, dennoch war die gebuchte Unterkunft berechnet worden.
Schadensersatz und Ausgleichszahlung werden verrechnet
Die Kunden müssen sich nun mit der Entschädigung von 600 Euro pro Person zufrieden geben, die sie aufgrund der Verspätung beziehungsweise des Flugausfalls erhielten. Denn, so der BGH, Schadensersatzforderungen und Ausgleichszahlungen seien gegeneinander zu verrechnen.
Denn: die Forderungen der Kläger etwa für Hotelkosten und Mietwagen seien jeweils geringer als die 600 Euro pauschale Entschädigung pro Person. Eine Überkompensation von Ansprüchen ist laut BGH-Angaben ausgeschlossen. Daher sei eine gegenseitige Anrechnung vorgesehen.
Nur wenn die Schadensersatzansprüche höher als 600 Euro sind, kann der übersteigende Betrag eingefordert werden. Es gilt der Grundsatz der Vorteilsausgleichung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bereits in den Vorinstanzen hatten die Kläger verloren.
Eine Vorlage der Fälle beim EuGH sei nicht notwendig, weil das EU-Recht mit der seit Ende 2015 geltenden Pauschalreiserichtlinie in dieser Frage eindeutig geworden sei.
Quelle: Tagesschau 6. 6. 2019