Kürzlich hat sich der BGH mit einem Hotelunfall auf Gran Canaria und der gerichtlichen Ermittlungspflicht zu den einschlägigen Sicherheitsvorschriften im Reiseland beschäftigt.

Im Streitfall hatte ein Pauschalreisender vom Veranstalter Schadensersatz gefordert, weil der Sohn seiner Lebensgefährtin im Hotelzimmer gegen die geschlossene Balkontür gelaufen und sich an den Scherben der zerbrochenen Scheibe verletzt hatte. Der Kläger scheiterte vor dem LG Hannover und dem OLG Celle. Diese Vorinstanzen sahen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Die Glastüre war mit einer kleinen milchglasartigen Krone und einem blauen Punkt markiert. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.6.2019 (X ZR 166/18) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Tatrichter dem Vorbringen einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Zielgebiet einer Pauschalreise nachzugehen hat. Damit erleichtert der BGH Unfallopfern die Beweisführung im Prozess.

In einer Urteilsanmerkung kommentiert Prof. Dr. Ernst Führich in einem aktuellen Blog-Beitrag für die Monatszeitschrift für Deutsches Recht MDR die Entscheidung.

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BGH, Urteil vom 25.6.2019 – X ZR 166/18 Presseerklärung