Das AG Dresden hat eine Haftung für den Zubringer bejaht, wenn sich der Zubringerflug verspätet und deshalb der Anschlussflug verpasst wird.

AG Dresden, Urteil v. 7. 11. 2018 – 105 C 1927/18

Die Kläger hatten Flüge von Delhi nach Frankfurt und von Frankfurt nach Dresden gebucht. Aufgrund eines Streiks wurden diese Flüge annulliert. Daraufhin wurden die Kläger umgebucht, und zwar auf einen Flug von Delhi nach Zürich und sodann von Zürich nach Dresden. Der Flug von Delhi nach Zürich hatte jedoch Verspätung, so dass die Kläger den Anschlussflug nach Dresden nicht erreichten. Dadurch erreichten die Kläger Dresden verspätet und machen nunmehr Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung geltend. Dies wurde außergerichtlich jedoch verweigert.

Das AG Dresden hat der Klage stattgegeben. 

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist es nach der Rechtsprechung des BGH unzweifelhaft, dass eine Haftung besteht. Verspäte sich der Zubringerflug und werde deshalb der Anschlussflug verpasst, so wie es hier vorliegend unzweifelhaft aufgrund der Flugdaten der Fall sei, so begründe dies eine Haftung für den Zubringer. Wenn zwischen zwei Flügen weniger als 60 Minuten, nach Verspätung lediglich 35 Minuten lägen, und es zu einer geringfügigen Verspätung komme, aufgrund derer die Mindestumsteigezeit nicht mehr gewährleistet sei, habe dies mit einem Planungsdefizit zu tun, das zur Haftung führe.

juris-Redaktion
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 07.05.2019