Die deutsche Fluglinie Germania hat am 5. Februar 2019 Insolvenz beim AG Berlin-Charlottenburg angemeldet und ab sofort alle Flüge eingestellt. Pauschalreisende können nach dem Pauschalreiserecht von ihrem Reiseveranstalter einen kostenfreien Ersatzflug verlangen. Wer als Individualreisender sein Ticket direkt bei Germania nur für einen Flug gebucht hat, muss sich nun selbst um eine Ersatzbeförderung kümmern. Das Luftverkehrsrecht sieht für diese Nur-Flüge und ihre vorweg bezahlten Flugpreise keine Insolvenzsicherung vor. Nach Pressemeldungen werden in etwa 260 000 Fällen Germania-Flüge, die bis Ende Mai 2020 direkt bei Germania gebucht wurden, nicht erstattet.
Das Wichtigste:
- Die Fluggesellschaft Germania ist insolvent und führt keine Flüge mehr durch.
- Für Betroffene kommt es darauf an, ob sie eine Pauschalflugreise gebucht haben – also mehrere Reiseleistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen von einem Anbieter als Reiseveranstalter gem. § 651a-c BGB. Sie werden kostenfrei auf eine andere Verbindung umgebucht. Dies kann zu anderen Flughäfen und Flugzeiten führen. Genau geprüft werden muss, ob überhaupt eine Pauschalreise vorliegt. Pauschalreisender haben bei der Buchung als Sicherheit einen „Sicherungsschein“ erhalten. Ist die umgebuchte Pauschalreise für den Reisenden unzumutbar, ist es möglich, den Pauschreisevertrag zu kündigen und den gesamten Reisepreis zurückzufordern. Nach vergeblicher Aufforderung kann der Reisende sogar selber einen Flug buchen – auf Kosten des Veranstalters. Sollte eine Rückreise nicht zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt stattfinden können, bringen die Reiseveranstalter betroffene Reisende kostenfrei in Hotels unter.
- Bei so genannten verbundenen Reiseleistungen nach § 651w BGB welche getrennt innerhalb von 24 Stunden bei verschiedenen Anbietern durch ein Reiseportal oder ein Reisebüro gebucht wurden, liegt nur eine Vermittlung und keine Pauschalreise vor. Kunden sollten das Musterformblatt genau lesen, ob eine Pauschalreise oder nur verbundene Reiseleistungen vorliegt, welches bei der Buchung ausgehändigt wurde. Dort erfolgte die Information, ob nur eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen vorliegt.
- Wer sein Flugticket als Individualreisender selbst im Internet oder über einen Reisevermittler (Reisebüro/Internetportal) gebucht hat, muss sich nun auch selbst um einen anderen Flug kümmern. Der Vertrag wird zwar zwischen Airline und dem Fluggast geschlossen, dieser bekommt aber keinen Sicherungsschein. Muss der Fluggast wegen der Pleite länger am Urlaubsort bleiben, können auch zusätzliche Kosten wie der Hotelaufenthalt oder Mietwagenkosten entstehen, die der Fluggast selbst zu tragen hat. Der LH-Konzern, Condor, die österreichische Ryanair-Tochter Laudamotion bieten diesen Passagieren verbilligte Tickets zu Sonderkonditionen an. Ähnlich verfahren auch Easyjet und TUIfly.
- Der gezahlte Ticketpreis kann in diesem Fall als Anspruch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Betroffenen werden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeschrieben und Informationen zum weiteren Vorgehen erhalten.
- Fehlender Insolvenzschutz für Flüge ist Skandal
Seit Jahren fordert Prof. Führich zusammen mit vielen Reiserechtsexperten eine Insolvenzsicherung der Nur-Flüge. Führich: „Airlines sollten grundsätzlich gesetzlich verpflichtet werden, eine Insolvenzsicherung zugunsten der vorausbezahlten Flugpreise abzuschließen, wie es bereits bei Pauschalreiseveranstaltern seit über zwanzig Jahren der Fall ist. Der Gesetzgeber in Berlin ist spätestens seit der Pleite von Air Berlin in Zugzwang. Die Untätigkeit des Gesetzgebers ist ein Skandal“.
Sehr geehrter Prof. Dr. Ernst Führich, wie verhält es sich mit den Flugtickets, die über das Online-Flugportal Tui Fly gebucht wurden. Tui-Fly tritt in ihren Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (ABB) selbst als Vertragspartner für alle über Tui-Fly gebuchten Flugreisen auf. Auf unserer Buchungsbestätigung wird ebenfalls TuiFly als Vertragspartner genannt. Besteht in einem solchen Fall ein Anspruch gegen den Vertragspartner (TuiFly) und ein daraus resultierender Anspruch auf einen Ersatzflug oder Erstattung des Flugpreises?
Dem entgegen würde die folgende Formulierung aus den ABB stehen:
Zitat Anfang: „Die Rechte des Fluggastes nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung richten sich ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und der Fluggast hat sich wegen dieser Rechte direkt an dieses zu wenden. Das Flugportal TUI fly ist kein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Das TUI fly Flugportal Servicecenter (vgl. Ziffer 2.2) teilt dem Fluggast bei Bedarf die Kontaktdaten der Fluggesellschaft mit.“ Zitat Ende.
Wir sind etwas verunsichert und ob wir schnellstmöglich neue Tickets (für den Sommer) buchen sollten, oder ein Anspruch gegen „Tuifly“ besteht.
Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
Vielen Dank
Familie F.
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Sehr geehrte Familie F,
bitte haben Sie Verständnis, dass ich als Reiserechtswissenschaftler keine Stellungnahmen in konkreten Streitfällen gebe.
Bezüglich meiner Rechtsmeinung zur möglichen Haftung eines Reisevermittlers bei einem Eigengeschäft und deren Voraussetzungen verweise ich auf meine Ausführungen in meinem Handbuch „Reiserecht“, 7. Auflage 2015, § 27 Rn. 22. Demnächst erscheint die 8. Auflage mit einer Neukommentierung, welche sich insoweit nicht wesentlich geändert hat. Insoweit verweise ich auf die Rechtsprechung in LG Frankfurt a.M., 22.12.2016, 2-24 S 123/16, RRa 2017, 189, 191 (Einheitliche Buchung zweier Flüge); LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1989, 48; LG Stuttgart NJW-RR 1992, 1272; LG Düsseldorf NJW-RR 1994, 740; AG Neuss RRa 2009, 87; aA LG Würzburg RRa 2009, 232 m. krit. Anm. Führich.
Beste Grüße
Ernst Führich
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