Der EuGH hat auf Vorlage des AG Kassel entschieden, dass die FluggastrechteVO nur dann anwendbar ist, wenn die betreffende Fluggesellschaft über die notwendige Betriebsgenehmigung verfügt.
Viele Pauschalreisende hatten Flugreisen bei ihrem Reiseveranstalter mit der Airline Sundair gebucht. Die Airline Sundair hatte jedoch nicht die notwendige Betriebsgenehmigung, so dass betroffene Fluggäste keine Rechte aus der FluggastrechteVO geltend machen können. Das entschied der EuGH rechtskräftig am 6. 12.2018 in der Rechtssache Breyer gegen Sundair (C-292/18).
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (…)ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte, das eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt worden war, nicht unter diese Verordnung fallen kann, so dass die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auf Ausgleichsleistungen haben.
EuGH, 6.12.2018, C-292/18 – Sundair