Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Im Klartext: Bei einem Flug mit Zwischenstopp oder einer Umsteigeverbindung fallen mögliche Fluggastentschädigungen nicht höher aus als bei einem Direktflug. Beides ist gleich zu behandeln, maßgeblich ist die Luftlinienentfernung zwischen Start und Endziel.

Brussels Airlines bezahlte in dem Fall jeder Kundin 250 Euro. Die Entfernung zwischen den Flughäfen von Rom und Hamburg betrage 1326 Kilometer, hieß es zur Begründung. Die Hamburgerinnen verlangten jeweils 400 Euro und argumentierten, sie seien insgesamt 1656 Kilometer in der Luft gewesen: 1173 Kilometer von Rom nach Brüssel und weitere 483 Kilometer von dort nach Hamburg. Doch maßgeblich ist die Luftlinie, urteilte nun der EuGH. Die EU-Fluggastverordnung unterscheide hier nicht zwischen Direkt- und Umsteigeverbindungen. Auch der Zweck der Zahlungen spreche für eine Gleichbehandlung. Diese sollten die Unannehmlichkeiten ausgleichen, die den Fluggästen durch eine Verspätung oder Annullierung entstehen. Ein Zwischenstopp habe auf diese Unannehmlichkeiten aber keine Auswirkungen.

Mit diesem Urteil bestätigt der EuGH die Rechtsauffassung von Professor Führich in seinem Handbuch „Reiserecht“, 7. Auflage 2015, § 42 Rn 4. 

Amtliches Urteil EuGH C 559/16