(18.07.2017) Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Urlauber kein Recht auf Preisminderung hat, wenn vom Reiseveranstalter Baulärm angekündigt wurde. Wird in der Buchung auf Mängel hingewiesen, bestehe die Möglichkeit, umzubuchen. Wer das nicht wahrnehme, kann keine Preisminderung verlangen. Es liege kein Reisemangel vor.

Der Kläger hatte einen Urlaub in Abu Dhabi gebucht. In der Buchungsbestätigung wies der Veranstalter darauf hin, dass ein Teil des Strandes saniert wird. Es könne zu „Lärm- und Sichtbelästigungen“ kommen. Tatsächlich stellte der Urlauber vor Ort fest, dass auf einem Teil des hoteleigenen Strandes Bauarbeiten mit schweren Geräten durchgeführt wurden. Er zeigte dies als Mangel an. Der Lärm sei unerträglich und auch im Zimmer unüberhörbar gewesen. Der Veranstalter verwies auf den Hinweis in den Reiseunterlagen.

Das Gericht war der Auffassung, dass die  Sachlage und auch das Ausmaß der Bauarbeiten vom Veranstalter hinreichend konkret dargestellt worden seien. So habe der Anbieter dem Kunden frühzeitig die Möglichkeit eingeräumt, umzubuchen.

AG München – 159 C 9571/15