1. Tritt eine Reiserücktrittskosten-Versicherung laut ihren AGB nur beim „Tod“ eines nahen Angehörigen als versichertem Ereignis ein, ist der „bevorstehende Tod“ nicht versichert.
2. Eine analoge Anwendung der Versicherungsbedingungen oder eine ergänzende Auslegung der Klausel ist nicht zulässig und auch nicht geboten.
AG Hamburg, 26.10.2016 – 17a C 261/16, Reiserecht aktuell RRa 2017, 92
Aus den Gründen:
…Zwar handelt es sich bei der Mutter des Kl. um eine Risikoperson i.S.d. Versicherungsbedingungen. Die Reise war jedoch nicht storniert, weil das versicherte Ereignis „Tod“ sich schon verwirklicht hatte. Zum Zeitpunkt der Stornierung war der Tod noch nicht eingetreten. Der „bevorstehende Tod“ ist dem eingetretenen Tod auch nicht gleichzusetzen. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt, wie jede Analogie, voraus, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirlichen. Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Lücke…