BGH: Reisemangel durch Unfall beim Transfer zum Urlaubsort

  1. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
  2. Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten Anspruch auf den Reisepreis.

BGH, Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 (LG Düsseldorf), NJW 2017, 958

Anmerkung von Prof. Dr. Ernst Führich

1. Problembeschreibung

Der BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nach einem unverschuldeten, durch einen entgegenkommenden Geisterfahrer verursachten Transferunfall vom Flughafen in das Hotel als erste Reiseleistung den Reisepreis vollständig zu erstatten hat. Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat gab damit zwei Ehepaaren Recht, die im Dezember 2013 in der Türkei beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt worden waren. Bereits das AG Neuss hatte den Ehepaaren der Parallelverfahren (X ZR 117/15 und X ZR 118/15) teilweise Recht gegeben, das LG Düsseldorf hatte die Klagen aber insgesamt unter Hinweis auf das allgemeine Lebensrisiko abgewiesen. Ein Reisemangel liege nach Auffassung des BerGer. nicht vor, denn ein Unfall durch einen Geisterfahrer sei ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reiseveranstalter nicht einstehen müsse. Das LG schränkte den Begriff des Reisemangels damit durch Umstände ein die außerhalb des Schutzwecks der reisevertraglichen Gewährleistung lägen. Die Gefahr der Kollision mit einem Geisterfahrer bestehe im privaten Alltag ebenso wie bei einer Pauschalreise und sei keine reisespezifische Gefahr für die ein Reiseveranstalter als Reisemangel hafte.

2. Rechtliche Wertung

Zu Recht hat der BGH die Berufungsurteile aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des gesamten Reisepreises verurteilt. Wegen der Erfolgshaftung des Reisevertragsrechts ist es dem Reiseveranstalter nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen. Da sie deswegen auch nicht die weiteren gebuchten Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnten, ist die Reiseleistung insgesamt mangelhaft gewesen.

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung seine bisherigen Grundsätze zum Begriff des weiten Reisemangels. Danach trägt der Reiseveranstalter unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat für den Erfolg und die Fehlerhaftigkeit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen, soweit dieser von seinen zu erbringenden Leistungen abhängt. Die Erfolgshaftung und damit auch die Preisgefahr besteht für die Reise als Gesamtheit der gebuchten Reiseleistungen (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7 Rn. 3, 76, 79). Damit stellt der BGH entscheidend auf die Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters ab. Der Reisende, der einen Bustransfer in das Hotel gebucht hat, darf erwarten, dass der Reiseveranstalter mit seinen Erfüllungsgehilfen die gebuchte Transferleistung nicht nur pünktlich, sondern auch so erbringt, dass er keinen Personenschaden erleidet (Rn. 6, 8). Da der Reisemangel verschuldensunabhängig ist, werden grundsätzlich auch die von Dritten auf die Reise einwirkenden Beeinträchtigungen wie ein Verkehrsfall, Verkehrslärm, Baulärm oder durch höhere Gewalt verursachte Mängel erfasst.

Das heißt aber nicht, dass der Begriff des weiten Reisemangels nicht durch eine Risikoabgrenzung derjenigen Störungen eingeengt werden muss, die nicht der Leistungssphäre zuzuordnen sind, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden als seinem Privatrisiko. Nicht nur die Instanzgerichte (OLG Düsseldorf OLG Celle, NJW 2005, 3647 – Djerba; LG Koblenz, RRa 2004, 206 = 09.08.2004 – 16 O 573/02, BeckRS 2004, 15743 – Busunfall; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2002, 272 = RRa 2001, 137 – Bergexpedition zum Kilimandscharo; AG Köln, NJW 2016, 879 – Sauberes Meer; AG München, RRa 2009, 177 – Nichtanlaufens eines wichtigen Hafens bei Kreuzfahrt ist Mangel; LG Bremen, NJW-RR 2002, 919 – Landgang während Kreuzfahrt; AG München, NJW-RR 1990, 190 – Schneesicherheit; LG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 50 = RRa 2000, 12 – Veranstalter schuldet nicht Erholung; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 879 – Überfallgefahr; LG Hannover, NJW-RR 1989, 820 – Fluglotsenstreik; LG Frankfurt a. M., NJW 1983, 2264; NJW-RR 1990, 761 – Algenpest; NJW-RR 1990, 1017; NJW-RR 1992, 890 – Windverhältnisse; NJW-RR 1991, 879 – Schneemangel; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1988, 1328 – Angelreise) auch das Schrifttum (Soergel/H.-W. Eckert, BGB, 12. Aufl. 1999, § 651c Rn. 17; Staudinger/Staudinger, BGB, 2016, § 651c Rn. 8; Teichmann, RRa 2009, 258 [261]; Führich, Basiswissen Reiserecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 148; Seyderhelm, BGB, 1997, § 651c Rn. 12 ff.; Bidinger/Müller, BGB, 2. Aufl. 1995, § 651c Rn. 17 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 651c Rn. 2; MüKoBGB/Tonner, 6. Aufl. 2015, § 651c Rn. 4; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl 2007, § 651c Rn. 24 noch krit.;  Erman/R. Schmid, BGB, 14. Aufl. 2014, § 651c Rn. 2, 10)“  nehmen insoweit ein kausale Einschränkung an, um dem Schutzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung zu tragen. Wie im Schadensersatzrecht ist eine wertende Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen, inwieweit ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schaden des Reisenden und einer Pflichtverletzung aus dem Leistungsbereich des Reiseveranstalters besteht. Dem allgemeinen Lebensrisiko sind daher nur Fälle zuzurechnen, die außerhalb der Inanspruchnahme von gebuchten Reiseleistungen im privaten Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Reisenden liegen wie seine Unfälle oder Erkrankungen am Urlaubsort oder seine Umfeldrisiken wie die allgemeine Meeresverschmutzung oder die allgemeine Kriminalität am Urlaubsort. Insoweit fehlt es an einer Schutzpflicht des Reiseveranstalters und damit an einer vertraglichen Pflichtverletzung (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7 Rn. 113 ff. ausführlich zum allgemeinen Lebensrisiko). Zutreffend hat der BGH einen solchen Fall nicht angenommen, wenn der Reisende sich im Bus in seiner Obhut befindet und als Unfallopfer der geschuldeten Transferleistung die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Unter Anknüpfung an seinen Beinahe-Absturz-Fall (BGHZ 177, 249 = NJW 2008, 2775) hat der BGH eine Ausstrahlung dieses Reisemangels am Beginn der Reise auf die Gesamtreise mit einer Gesamtpreisminderung angenommen. Die besondere Schwere dieses Transferunfalls führte dazu, das die gesamte Reise sich als Erholungsreise als nutzlos erwies (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 8 Rn. 29, 33).

3. Praktische Folgen

Schadenersatz für Folgeschäden wie Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreude waren nicht Streitgegenstand des Verfahrens und wären auch nicht zu ersetzen, da es am dafür notwendigen Verschulden nach § 651 f BGB fehlt. Der Fahrer handelte als Mitarbeiter des Busunternehmens und Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters bei dem Zusammenstoß des Buses mit dem „Geisterfahrer“ nicht fahrlässig.

Ändert sich nach der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie 2015/2302/(EU) ab 1.7.2018 durch die neuen Vorschriften zum Pauschalreisevertrag der §§ 651i BGB-E für den Reisemangel und § 651b BGB-E für den Schadensersatz diese Rechtslage? Insoweit kann Entwarnung gegeben werden! Nach § 651i II BGB-E ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten 2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. § 651n BGB-E bestimmt für den Schadensersatz, dass der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen kann, es sei denn der Reisemangel

1. ist vom Reisenden verschuldet,

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungsträger ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Professor Dr. Ernst Führich ist Richter a.D. und Prof. a.D. für Bürgerliches Rechts, Handels- und Gesellschaftsrecht und Reiserecht an der Hochschule Kempten.


Zitiervorschlag:
Führich Ernst, Anm. BGH Urt. v. 6.12.2016 – X ZR 117/15, LMK 2017, 390643