Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, X ZR 87/06, NJW 2007, 2549).
BGH, 21.02.2017 – X ZR 49/16
Aus den Gründen
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Reisepreis auch für die vor dem 9.8.2014 aufgetretenen Reisemängel gemindert war, weil der Kläger es im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihn nicht in der vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige unterrichtet hatte, nicht schuldhaft unterlassen hat, diese Mängel zu einem früheren Zeitpunkt anzuzeigen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, u.a. Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Die Angaben in der hier maßgeblichen Reisebestätigung beschränkten sich jedoch auf einen Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten des Kunden bei Reisemängeln, ohne diese näher zu erläutern und entsprachen damit nicht den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV.
Zwar kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 S. 1 BGB-InfoV seine Verpflichtungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Das Berufungsgericht hatte aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt hatte. Es fehlte nämlich schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt.
Es genügte gerade nicht ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den AGB des Reiseveranstalters, wie er in der dem Kläger übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein Verweis i.S.v. § 6 Abs. 4 S. 1 BGB-InfoV, der die komplette Information über die Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV ersetzt, muss neben dem Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten bei Leistungsmängeln deren Fundstelle im Prospekt enthalten. Diesen Anforderungen war hier nicht genügt worden.