Kein außergewöhnlicher Umstand bei Nichterscheinen eines Passagiers beim Boarding mit anschliessendem Ausladen seines Gepäcks
AG FRANKFURT AM MAIN, 09.03.2016 –
29 C 1685/15 21, RRa 2017,30
Hat ein Flugpassagier sein Gepäck aufgegeben, erscheint er aber nicht zum Boarding, so dass sein Gepäck wieder ausgeladen werden muss, liegt ein täglich vorkommender Umstand der Luftbeförderung vor. Bei einer darauf beruhenden Flugverspätung kann sich die Fluggesellschaft damit nicht auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die einen Anspruch des Passagiers auf Ausgleichszahlungen ausschliessen würden, berufen.
Aus den Gründen: …Bei dem Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheint und dessen Gepäck wieder ausgeladen werden muss, handelt es sich um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Da damit schon die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Vorkommnis vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen ist oder nicht…