Teure Mitbringsel – wie Urlauber Ärger am Zoll vermeiden

Elfenbein, Reptilienleder oder Korallen gehören nicht ins Reisegepäck – Foto: Zoll

„Wenn einer eine Reise macht, dann kann er was erleben“, heißt es. Manchmal erlebt aber auch derjenige etwas, der zurückkommt: eine böse Überraschung am Zoll. Denn nicht jedes Reisemitbringsel, das harmlos aussieht, ist es auch. Gerade aus Tieren hergestellte Produkte, lebende Pflanzen und die ein oder andere Markenklamotte dürfen überhaupt nicht oder nicht in größeren Mengen eingeführt werden. Reisebüros sollten ihre Kunden vorbereiten, wenn diese zum Beispiel zum ersten Mal nach Südostasien reisen. Auch wenn spottbillige Rolex-Blender, technische Geräte und Markenshirts noch so locken. „Diese Gegenstände können nur bis zu einer Freigrenze von 430 Euro mitgebracht werden, wenn sie für den Eigengebrauch sind“, erklärt Zoll-Expertin Christine Straß aus Frankfurt. Wichtig ist, die Kassenbelege aufzuheben. Kinder unter 15 Jahren dürfen Waren bis 175 Euro mitnehmen. Werden diese Grenzen überschritten, muss man bis zu einem Warenwert von 700 Euro am Zoll einen sogenannten Abgabewert von 17,5 Prozent plus der Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent zahlen. Wenn der Zoll außerdem einen Verdacht hat, dass man gewerblich handelt, hält er Rücksprache mit dem betroffenen Unternehmen. Dieses entscheidet dann, ob es gegen den Passagier vorgehen möchte.

Finger weg von geschützten Tierarten. „Urlauber bringen vor allem Goldschmuck, Notebooks, Smartphones, alkoholische Getränke und Zigaretten mit und melden diese falsch oder gar nicht an“, so Straß. Von Souvenirs wie Taschen aus Schlangenleder oder Ukulelen aus Gürteltieren sollte man lieber die Finger lassen. Denn ohne entsprechenden Dokumente werden diese beschlagnahmt und kommen in die Sammelstelle des Zolls. Dort finden sich äußerst skurrile Mitbringsel wie ein kleines Krokodil mit einem Golfbag auf dem Rücken, ein Affenkopf als Aschenbecher oder ein Zebrafuß als Buchstütze. „Wir nutzen diese Produkte bei Präsentationen in Schulen oder Universitäten, um zu zeigen, was man besser nicht kaufen sollte“, berichtet Straß.

Immer wieder stößt der Zoll am Flughafen auch auf lebende Tiere, die im Gepäck oder in so genannten Schmuggelwesten am Körper transportiert werden. Die Bandbreite reicht von Papageieneiern in Chipsdosen bis zu kleinen Affen im Koffer. Der Fantasie der Schmuggler scheint keine Grenzen gesetzt. In einem Reisekoffer aus Mexiko fanden die Zöllner beispielsweise 55 in Klebeband eingewickelte Schildkröten, 30 Baumschleichen, vier Hornvipern und einen Dornschwanzleguan. Die sicher gestellten Tiere werden in der Animal Lounge am Frankfurter Flughafen untergebracht, versorgt und untersucht. Danach kommen sie entweder in den Zoo, oder zu privaten Züchtern. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bundesamt für Naturschutz.

Unwissen schützt nicht vor Strafe. Ausreden wie ‚das wusste ich nicht, das Tier ist ja sowieso schon tot’ oder ‚das habe ich am Strand gefunden’ ziehen beim Zoll nicht, erläutert Straß. Wer gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, muss mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld oder sogar mit bis zu fünf Jahren Gefängnis rechnen. Pflanzen dürfen innerhalb der EU mitgebracht werden – mit Einschränkungen und bis zu einer Grenze von zehn Kilo auch aus anderen europäischen Ländern oder dem Mittelmeer-Raum. Was viele nicht wissen: Die Kanarischen Inseln zählen nicht zur EU und zu Europa. Pflanzen von dort dürfen nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis nach Deutschland gebracht werden.

Wichtig sind auch die Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslandes selbst. In der Türkei ist es beispielsweise nicht erlaubt, Steine oder antike Souvenirs mitzunehmen, alte Münzen und Fossilien sind Staatseigentum. Auch Griechenland reagiert empfindlich auf die Mitnahme von Steinen etwa von der Akropolis. In Italien droht ein happiges Bußgeld, wenn man beim Kauf von gefälschten Designertaschen oder -brillen am Strand erwischt wird und in Ägypten gilt ein strenges Ausfuhrverbot für Korallen. In Thailand gilt Vorsicht beim Einkauf von Kulturgütern und ohne Sondergenehmigung ist die Ausfuhr von Buddha-Figuren verboten, mit Ausnahme solcher, die von einer Person getragen werden können. Hilfreiche Broschüren und Informationen für die Kundenberatung zum Artenschutz finden Reisebüros hier:

http://www.gloobi.de/teure-mitbringsel-wie-urlauber-aerger-am-zoll-vermeiden

http://www.tui-reisecenter.de/docs/user/id_89165/docs/artenflyer_web.pdf

http://www.aga-artenschutz.de

http://www.artenschutz-online.de

www.zoll.de mit App „Zoll und Reise“