1. Der Teilnehmer einer Seereise kann eine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie nicht verlangen, wenn der konkret festzustellende Umfang der damit verbundenen Belästigungen die Grenze der Unannehmlichkeit für den Reisenden nicht überschreitet. (Amtlicher Leitsatz)
2. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung dieser Filmarbeiten aufzuklären. (Amtlicher Leitsatz)
LG Bonn, 23.08.2016 – 8 S 5/16, BeckRS 2016, 17152