BGH / FluggastrechteVO / Außergerichtliche Anwaltskosten
1. Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 der FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. (Amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 25.02.2016 – X ZR 36/15