In Europa trägt für Diebstähle aus Hotelzimmern der Hotelier grundsätzlich die Haftung. Das gilt unabhängig davon, ob die entwendeten Wertgegenstände in den Zimmersafe geschlossen wurden oder nicht, erklärt der renommierte Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich. Sätze auf dem Check-in-Zettel wie „Für Diebstähle übernimmt das Hotel keine Haftung“ gelten grundsätzlich nicht. „Diese Erklärung hat gar keinen Wert, da das Übereinkommen über die Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen nicht nur im BGB steht, sondern auch in den Zivilgesetzen der anderen europäischen Staaten.“ Für bestimmte Gegenstände ist die Haftung allerdings gesetzlich ausgeschlossen – etwa für das Auto und darin belassene Sachen, wenn es in der Tiefgarage des Hotels steht. Hier haftet der Hotelier nicht. „Er stellt nur den Stellplatz zur Verfügung.“
In Hotels in Deutschland sind Paragraf 701 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausschlaggebend. Demnach gilt zum Beispiel für die entwendete Kamera oder den Laptop eine Höchstgrenze von 3500 Euro. Bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten – etwa Schmuck und teuren Uhren – liegt der Höchstbetrag bei 800 Euro, erklärt Führich. Der Hotelier haftet allerdings ausnahmsweise nicht, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch den Gast oder seine Begleiter verursacht ist. Gerichte haben eine schuldhafte Mitverursachung angenommen, wenn ein funktionierender Zimmersafe nicht verwendet wird. Dann kann der Schadenbetrag anteilig gekürzt werden.
Anders sieht es aus, wenn der Gast seine Wertgegenstände dem Gastwirt zur Aufbewahrung übergibt und dieser sie in den Safe an der Rezeption verstaut. Dann entfallen die Höchstgrenzen, die Haftung ist unbeschränkt, betont der Reiserechtsexperte. Gleiches ist der Fall, wenn der Gastwirt die Aufbewahrung ablehnt oder wenn er selbst oder seine Angestellten den Verlust verschuldet haben – ein Mitarbeiter zum Beispiel der Dieb war. Allerdings braucht der Gast hierfür einen Nachweis. Übergibt man zum Beispiel den teuren Brillantring dem Hotelier zur Aufbewahrung, lässt man sich dies am besten schriftlich bestätigen – genauso, wie wenn er es ablehnt, den Ring aufzubewahren.
Ganz wichtig ist im Fall eines Diebstahls: „Ich muss das im Hotel unverzüglich detailliert anzeigen.“ Denn nach Abreise greift die Haftung nicht mehr. Die Anzeige muss konkrete Angaben über den Schaden enthalten, sonst kann der Hotelier diesen nicht nachprüfen. In anderen Ländern Europas sind die Gesetze wegen eines internationalen Übereinkommens ähnlich, jedoch können sich die spezifischen Regelungen unterscheiden, die Höchstgrenzen zum Beispiel andere sein. Und in Ländern außerhalb Europas kann es unter Umständen auch gar keine Haftung geben, da das jeweilige Recht des Landes gilt.